Norm
AngG §23 IARechtssatz
Eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung über die gegenseitigen Ansprüche (hier: Verzicht auf Abfertigung bei Umwandlung einer Entlassung in einvernehmliche Beendigung) ist als Vergleich anzusehen, da die Vereinbarung auch zumindest noch ungewisse Rechte umfasste. Der Arbeitnehmer konnte sich daher auch über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen, wobei es zur Prüfung der Wirksamkeit des Vergleichs im Sinne des Günstigkeitsprinzips nicht darauf ankommt, die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen. Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sachlage und Rechtslage wiederum aufgewogen wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ende, einvernehmliche Auflösung, Vertrag, Entfall, Wegfall, Verlust, unabdingbar, zwingend, ius cogens, Rechtswirksamkeit, Angestellte, Gesamtbetrachtung, umfassende BetrachtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028337Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020