RS OGH 1991/1/16 9ObA315/90, 9ObA20/91, 9ObA56/95, 9ObA2038/96p, 9ObA89/98y, 9ObA142/99v, 8ObA2/99y,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1991
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Norm

AngG §23 IA
ABGB §1380 H
ABGB §1444 Db, AngG §40

Rechtssatz

Eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung über die gegenseitigen Ansprüche (hier: Verzicht auf Abfertigung bei Umwandlung einer Entlassung in einvernehmliche Beendigung) ist als Vergleich anzusehen, da die Vereinbarung auch zumindest noch ungewisse Rechte umfasste. Der Arbeitnehmer konnte sich daher auch über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen, wobei es zur Prüfung der Wirksamkeit des Vergleichs im Sinne des Günstigkeitsprinzips nicht darauf ankommt, die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen. Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sachlage und Rechtslage wiederum aufgewogen wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 315/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 315/90
    Veröff: SZ 64/5
  • 9 ObA 20/91
    Entscheidungstext OGH 27.02.1991 9 ObA 20/91
    Veröff: RdW 1991,269 = WBl 1991,293
  • 9 ObA 56/95
    Entscheidungstext OGH 06.06.1995 9 ObA 56/95
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 ObA 2038/96p
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 9 ObA 2038/96p
    Beis wie T1
  • 9 ObA 89/98y
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 89/98y
    Vgl auch; nur: Der Arbeitnehmer konnte sich daher auch über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen, wobei es zur Prüfung der Wirksamkeit des Vergleichs im Sinne des Günstigkeitsprinzips nicht darauf ankommt, die vertragliche Regelung mit der gesetzlichen zu vergleichen. Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sachlage und Rechtslage wiederum aufgewogen wird. (T2)
  • 9 ObA 142/99v
    Entscheidungstext OGH 16.06.1999 9 ObA 142/99v
    Beisatz: Hier: Urlaubsentschädigung (T3)
  • 8 ObA 2/99y
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 ObA 2/99y
    nur: Eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung über die gegenseitigen Ansprüche (hier: Verzicht auf Abfertigung bei Umwandlung einer Entlassung in einvernehmliche Beendigung) ist als Vergleich anzusehen, da die Vereinbarung auch zumindest noch ungewisse Rechte umfasste. (T4)
    Beisatz: Ein derartiger Vergleich könnte im Rahmen des § 1385 ABGB nur wegen Arglist, Zwang oder Sittenwidrigkeit angefochten werden. (T5)
  • 9 ObA 16/00v
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 16/00v
    Vgl auch; nur: Der Arbeitnehmer konnte sich daher auch über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen. (T6)
    nur T4
  • 8 ObA 88/01a
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObA 88/01a
    nur T4
  • 9 ObA 271/01w
    Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 271/01w
    Beisatz: Geht man vom Zweck und Inhalt der einvernehmlichen Auflösung aus, dann ist die Frage, ob die Entlassung gerechtfertigt war oder nicht, jedenfalls auch dann als von der Bereinigungswirkung erfasster Punkt anzusehen, wenn eine der Parteien von der Berechtigung der Entlassung überzeugt war. (T7)
  • 9 ObA 138/02p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 9 ObA 138/02p
    nur T2; Beisatz: Die Unverzichtbarkeit unabdingbarer Ansprüche steht der Bereinigungswirkung eines aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen echten Vergleichs nicht entgegen. (T8)
  • 8 ObA 38/03a
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 ObA 38/03a
    Vgl auch; nur: Es geht vielmehr darum, ob die Einbuße bestimmter Rechtsstellungen durch Vorteile an anderer Stelle, vor allem auch durch die Klärung einer bisher ungeklärten Sachlage und Rechtslage wiederum aufgewogen wird. (T9)
  • 9 ObA 126/10k
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 126/10k
    Vgl auch
  • 8 ObA 97/11i
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 ObA 97/11i
    Auch
  • 8 ObA 39/12m
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 39/12m
    Vgl auch
  • 8 ObA 41/13g
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 ObA 41/13g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vergleich über Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters. (T10)
  • 9 ObA 166/13x
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 166/13x
    Vgl auch; nur T9
  • 8 ObA 67/20s
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 ObA 67/20s
    Vgl; Beisatz: Hier: Durch die einvernehmliche Auflösung wurde auch die (strittige) Frage, ob ein Entlassungsgrund vorlag, abschließend erledigt. (T11)
  • 8 ObA 100/20v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObA 100/20v
    Vgl

Schlagworte

Ende, einvernehmliche Auflösung, Vertrag, Entfall, Wegfall, Verlust, unabdingbar, zwingend, ius cogens, Rechtswirksamkeit, Angestellte, Gesamtbetrachtung, umfassende Betrachtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028337

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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