Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Ein dem Gleichheitsgrundsatz nicht widersprechender Eingriff in die Vertragsposition von Unternehmensgläubigern mit der Begründung, daß der Eigentümer zur Rettung des Unternehmens (ohne gesetzliche Verpflichtung) Mittel zuführe, auf diese Weise eine Insolvenz vermeide und dadurch auch Gläubigerinteressen sichere, so daß von diesen Gläubigern billigerweise ein Solidaritätsakt gefordert werden könnte, muß grundsätzlich auf alle Unternehmen, bei denen ein solcher Fall eintreten kann, erstreckt werden und darf nicht nur für Unternehmen des Bundes (oder einer sonstigen Gebietskörperschaft) gelten. Ein sachlicher Grund dafür, eine solche Regelung auf Gesellschaften im Eigentum des Bundes zu beschränken, womit sich dieser als Privatrechtsträger Vorteile gegenüber anderen Privatrechtsträgern verschaffen kann, ist nicht gegeben (vgl VfSlg 11402/1987).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053462Dokumentnummer
JJR_19910116_OGH0002_009OBA00311_9000000_004