RS OGH 1991/1/16 2Ob88/90 (2Ob89/90), 7Ob303/05t

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Veröffentlicht am 16.01.1991
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Norm

AKHB Art1 Abs2
EKHG §6

Rechtssatz

Liegt eine generelle Benutzungsbewilligung vor, so umfaßt diese in der Regel auch die Überlassung der Lenkung des Fahrzeuges an andere. Ist der Verfügungsberechtigte völlig frei in der Benützung des Fahrzeuges, so kommt es auf den Willen des Halters nicht mehr an.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0058386

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_0020OB00088_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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