Norm
AKHB Art1 Abs2Rechtssatz
Liegt eine generelle Benutzungsbewilligung vor, so umfaßt diese in der Regel auch die Überlassung der Lenkung des Fahrzeuges an andere. Ist der Verfügungsberechtigte völlig frei in der Benützung des Fahrzeuges, so kommt es auf den Willen des Halters nicht mehr an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0058386Dokumentnummer
JJR_19910116_OGH0002_0020OB00088_9000000_001