Norm
UVG §5Rechtssatz
Eine stabile Teilleistung des Unterhaltsschuldners auf die laufenden Unterhaltsbeiträge ist ein Grund für eine entsprechend geringere weitere Unterhaltsbevorschussung. Der Versagungsgrund des § 18 Abs 2 UVG kann auch teilweise vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076309Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014