RS OGH 1991/1/16 1Ob625/90, 6Ob185/97t, 3Ob247/16v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1991
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Norm

GmbHG §2 Abs1

Rechtssatz

Der Begriff des "Handelnden" ist auf den Geschäftsführer der Vorgesellschaft einzuschränken. Handelnder ist, wer als Geschäftsführer tätig wird, auch wenn er sich dabei durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt, nicht hingegen unterhalb der Geschäftsführerebene als Bevollmächtigte tätige Personen, zB Handlungsbevollmächtigte oder sonstige Machthaber, die nicht als Organ der Gesellschaft aufgetreten sind. Handeln diese Personen mit Vertretungsmacht, ist ihr Handeln dem Geschäftsführer zuzurechnen, handeln sie ohne Vertretungsmacht haften sie in den Grenzen des Art 8 Nr 11 der 3.EVHGB.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 625/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 1 Ob 625/90
    Veröff: SZ 64/4 = EvBl 1991/84 S 381 = ecolex 1991,251 = RdW 1991,176
  • 6 Ob 185/97t
    Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 185/97t
    Auch
  • 3 Ob 247/16v
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 247/16v
    Auch; Beisatz: Hier: Privatstiftung, Stiftungsvorstand. (T1); Veröff: SZ 2017/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059530

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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