Norm
GmbHG §2 Abs1Rechtssatz
Der Begriff des "Handelnden" ist auf den Geschäftsführer der Vorgesellschaft einzuschränken. Handelnder ist, wer als Geschäftsführer tätig wird, auch wenn er sich dabei durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt, nicht hingegen unterhalb der Geschäftsführerebene als Bevollmächtigte tätige Personen, zB Handlungsbevollmächtigte oder sonstige Machthaber, die nicht als Organ der Gesellschaft aufgetreten sind. Handeln diese Personen mit Vertretungsmacht, ist ihr Handeln dem Geschäftsführer zuzurechnen, handeln sie ohne Vertretungsmacht haften sie in den Grenzen des Art 8 Nr 11 der 3.EVHGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059530Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019