RS OGH 1991/1/16 2Ob87/90, 12Os31/97 (12Os32/97), 2Ob109/05a, 2Ob260/06h, 2Ob31/09m

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Veröffentlicht am 16.01.1991
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Norm

StVO §38 Abs2
StVO §38 Abs5

Rechtssatz

Rotlicht gilt gemäß § 38 Abs 5 StVO als Zeichen für "Halt", die Lenker von Fahrzeugen haben unbeschadet der Bestimmungen des Abs 7 (leuchtende grüne Pfeile) und des § 53 Z 10 a (betrifft nur die Straßenbahn) anzuhalten. Eine Ausnahme, wie sie im § 38 Abs 2 StVO normiert ist, gibt es nicht. Dem Verkehrsteilnehmer, der gegen dieses absolute Anhaltegebot verstoßen hat, kommt daher der Vorrang nicht zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075087

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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