RS OGH 1991/1/24 8Ob502/91, 5Ob512/93 (5Ob1542/93), 1Ob562/93, 8Ob535/93, 1Ob505/96 (1Ob506/96), 3Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1991
beobachten
merken

Norm

ZPO idF WGN 1989 §502 Abs3 Z2 K
ZPO idF WGN 1997 §502 Abs5 Z2

Rechtssatz

Die Regelung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO bezweckt, alle Streitigkeiten, in denen wegen Kündigung, Räumung oder wegen einer Klage über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages ein Verlust des Bestandobjektes droht, ohne Rücksicht auf den Streitwert jedenfalls revisibel zu halten. Durch die Formulierung: "wenn dabei ......", wird ausgedrückt, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung und so weiter selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 502/91
    Entscheidungstext OGH 24.01.1991 8 Ob 502/91
  • 5 Ob 512/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 512/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Unterlassungsbegehren. (T1)
  • 1 Ob 562/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 1 Ob 562/93
  • 8 Ob 535/93
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 535/93
    Vgl; nur: Durch die Formulierung: "wenn dabei ......", wird ausgedrückt, dass unter die Ausnahme von der wertmäßigen Revisionsbeschränkung nicht nur der Ausspruch über die Kündigung und so weiter selbst fällt, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN, also etwa auch über einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Bestandzinses. (T2)
    Beisatz: Dies ist somit dann nicht der Fall, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages nicht Entscheidungsgegenstand ist, sondern das Begehren ausschließlich auf Zahlung eines Mietzinserhöhungsbetrags gerichtet ist. (T3)
  • 1 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 505/96
    Beis wie T3
  • 3 Ob 2435/96a
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 3 Ob 2435/96a
  • 8 Ob 84/98f
    Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 Ob 84/98f
    Vgl auch; Beisatz: Nicht aber Verfahren betreffend die Kosten der Räumung der Wohnung. (T4)
  • 6 Ob 164/01p
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 164/01p
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 137/05y
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 137/05y
    Vgl auch; Beisatz: Die Revisionsbeschränkung nach § 502 Abs 3 ZPO gilt auch für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, außer es wird dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden (§ 502 Abs 5 Z 2 ZPO); Hier: Kosten der Vertragserrichtung. (T5)
  • 3 Ob 261/05m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 261/05m
    Vgl auch; Beisatz: Der gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist nur dann anzuwenden, wenn etwa ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses gemeinsam mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde, nicht jedoch, wenn die Verfahren über zwei getrennte Klagen auf Räumung und Zahlung des Mietzinses zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. (T6)
  • 4 Ob 52/08p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 52/08p
    Auch; Beisatz: Nach herrschender Ansicht besteht gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unter anderem dann ein privilegierter - weil streitwertunabhängiger - Zugang zum Obersten Gerichtshof, wenn - wie hier - ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses zusammen mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde. (T7)
  • 5 Ob 219/08d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 219/08d
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 9 Ob 73/10s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 73/10s
    Vgl auch
  • 7 Ob 238/10s
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 238/10s
    Auch
  • 5 Ob 184/10k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
    Vgl auch; Beisatz: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. (T8)
  • 2 Ob 46/13y
    Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 46/13y
    Beis wie T3
  • 1 Ob 223/17a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 223/17a
    Auch; Beisatz: Da es auch im Übergabsverfahren materiell um die Frage einer allfälligen Räumungsverpflichtung geht, fallen auch Entscheidungen über einen Übergabsauftrag unter die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 ZPO. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042988

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten