Norm
DSt 1990 §27 Abs3Rechtssatz
Im Disziplinarverfahren gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz nicht: Da nicht zum Rechtsanwaltsstand gehörige Zeugen zur Aussage vor dem Disziplinarrat nicht verhalten werden können (§ 27 Abs 3 DSt 1990), ist die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch die Vernehmung solcher Zeugen schon von Gesetzes wegen nicht gewährleistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056964Dokumentnummer
JJR_19910128_OGH0002_000BKD00101_8900000_003