Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Der Kläger hat zu behaupten und zu beweisen, aus welchen Gründen der Beklagte geneigt sein sollte, den angebotenen Unterlassungsvergleich nicht einzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079510Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_0040OB00176_9000000_001