Norm
EheG §83 Abs2Rechtssatz
Wurde die Beitragsleistung durch Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten anders abgegolten, so hat insoweit die von einem Ehegatten neben der Haushaltsführung und Kinderbetreuung erbrachte Beitragsleistung bei der Bemessung des Aufteilungsanspruchs außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057968Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_0080OB00695_8900000_001