TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/25 2001/09/0132

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §17 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Peter Wagesreiter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. Mai 2001 (mündlich verkündet am 8. Mai 2001), Zl. UVS- 07/V/28/7863/2000/40, betreffend Zurückweisung der Berufung in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 14. November 2000, am 17. Jänner 2001 und am 8. Mai 2001 - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 10. Mai 2000 - mit dem der Beschwerdeführer der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für schuldig befunden und über ihn dafür Geldstrafen verhängt worden waren - gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, das erstinstanzliche Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer - laut dem Zustellnachweis (RSb) - nach dem erfolglosen Zustellversuch am 19. Mai 2000 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt worden; die hinterlegte Sendung sei für den Beschwerdeführer ab 22. Mai 2000 zur Abholung bereitgehalten und nach dem Ablauf der Hinterlegungsfrist an die Erstbehörde retourniert worden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete Abwesenheit von der Abgabestelle glaubhaft zu machen. Nach den Auskünften seines Dienstgebers habe er im maßgeblichen Zeitraum weder Urlaub konsumiert, noch sei er im Krankenstand gewesen. Es sei nicht erklärlich, wie er einerseits seiner Arbeit in Österreich habe nachgehen können und sich gleichzeitig hätte in Italien aufgehalten. Diesen - ihm in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2001 ausdrücklich vorgehaltenen - Umstand habe der Beschwerdeführer nicht aufgeklärt bzw. habe er zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme abgegeben. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis dem Beschwerdeführer mit 22. Mai 2000 (Beginn der Abholfrist) rechtswirksam zugestellt und an diesem Tag die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt worden sei. Da die Berufungsfrist am 5. Juni 2000 (fruchtlos) abgelaufen sei, erweise sich die am 13. Juli 2000 eingebrachte Berufung als verspätet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 63 Abs. 5 AVG lautet:

"Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten."

§ 17 des Zustellgesetzes lautet:

"(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlagen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Der Beschwerdeführer hat in seiner am 13. Juli 2000 erhobenen Berufung behauptet, das Straferkenntnis sei ihm "nicht rechtmäßig zugestellt worden; bereits seit Jänner 1999 befindet sich die Geschäftsleitung der M KEG in W, Zgasse 11".

Ausgehend von diesem Vorbringen ergibt sich freilich keine rechtsunwirksame Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, wurde dieses doch gerade unter der im Berufungsschriftsatz angegebenen Abgabestelle an den Beschwerdeführer zugestellt.

In seinem am 25. August 2000 erhobenen Berufungsschriftsatz (gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 8. August 2000, mit dem der Antrag auf Zustellung des Straferkenntnisses abgewiesen worden war) machte der Beschwerdeführer geltend, die Hinterlegung sei deshalb unwirksam, weil er sich vom 18. Mai 2000 bis 10. Juni 2000 in Rom aufgehalten habe.

Den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zufolge - die sich auf eine Bestätigung des Dienstgebers des Beschwerdeführers stützen - war der (seit September 1996 bei diesem Unternehmen beschäftigte) Beschwerdeführer im behaupteten Zeitraum seiner Abwesenheit (in Rom) weder im Krankenstand noch konsumierte er während dieser Zeit Urlaub. Eine Erklärung dafür, wie er gleichzeitig seinen Dienstpflichten gegenüber seinem Dienstgeber in Österreich nachgekommen sei und sich in Rom aufgehalten habe, konnte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nicht geben. Auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vermag er diesen Sachverhalt nicht zu erklären. Die in der Beschwerde geübte Kritik an den Bestätigungen seines Arbeitgebers (vom 26. Jänner 2001 und vom 22. Februar 2001) - nämlich ob der Beschwerdeführer im Jahr 2000 insgesamt 46 oder 47 Tage Urlaub verbrauchte - geht daran vorbei, dass auch nach dem Beschwerdevorbringen unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 18. Mai 2000 bis 10. Juni 2000 keinen Urlaubstag verbrauchte, er sich während dieses Zeitraumes nicht im Krankenstand befunden hat und er auch sonst keinen Grund darzulegen vermag, der seinen behaupteten Romaufenthalt während dieses Zeitraumes zugelassen hätte. Dass er im Zeitraum 18. Mai 2000 bis 10. Juni 2000 von seinem Arbeitsplatz unerlaubt abwesend oder während dieses Zeitraumes etwa nicht beschäftigt gewesen sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Dem Beschwerdeführer gelingt es daher nicht, eine entscheidende Unrichtigkeit der von seinem Dienstgeber erteilten Auskünfte darzulegen.

Das zur Bestätigung des H erstattete Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde als unrichtig bzw. die zur Beweiswürdigung angestellten Erwägungen der belangten Behörde als unschlüssig zu erweisen, vermag die Bestätigung des H doch daran nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im behaupteten Zeitraum seinen Dienstpflichten in Österreich (W) nachkommen musste. Die Einvernahme des Zeugen H ist - ungeachtet des Hindernisses, sein Erscheinen vor der belangten Behörde überhaupt herbeizuführen - daher nicht geeignet, die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid zu führen (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Der erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptete Mangel des Zustellvorganges - es sei angeblich die Verständigung des Beschwerdeführers von der Hinterlegung unterblieben - wurde im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Auf dieses - entgegen § 41 Abs. 1 VwGG neu erstattet und demnach - unzulässige Vorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen.

Geht man von dem im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt aus, dann ist die belangte Behörde im Beschwerdefall ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die behauptete Abwesenheit von der Abgabestelle nicht glaubhaft gemacht hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090132.X00

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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