RS OGH 1991/1/29 4Ob5/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1991
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Norm

UWG §7 F3

Rechtssatz

Der Ausdruck "Diskont" bedeutet wörtlich dasselbe wie "Rabatt" und "Abschlag". Als "Diskontprodukt" wird daher ein Produkt verstanden, das (laufend) verbilligt abgegeben wird. Das legt aber auch die Annahme nahe, daß dieses Produkt qualitativ unter dem durchschnitt liege. Daß die Behauptung, ein Unternehmer vertreibe billige, weil weniger wertvolle, Ware, geeignet ist, den Betrieb und Kredit dieses Unternehmers zu schädigen (§ 7 Abs 1 UWG), liegt auf der Hand.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078595

Dokumentnummer

JJR_19910129_OGH0002_0040OB00005_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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