Norm
ASGG §46 Abs1 Z1Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht zugleich über Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und über andere Ansprüche entscheiden und stehen diese miteinander in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang, weshalb sie gemäß § 55 Abs 5 in Verbindung mit Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen sind, so ist die Revision unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig, auch wenn nur die Entscheidung über die anderen Ansprüche angefochten wird und deren Wert fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042425Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_010OBS00397_9000000_001