RS OGH 1991/1/29 4Ob5/91, 4Ob228/16g

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Norm

UWG §1 D3f

Rechtssatz

Wettbewerbswidrig ist eine solche Verleitung zum Vertragsbruch nur dann, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen, oder doch mit der Möglichkeit rechnet, daß solche Umstände vorliegen können, sie jedoch bewußt in Kauf nimmt, um sein Ziel zu erreichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078498

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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