Norm
UWG §1 D3fRechtssatz
Wettbewerbswidrig ist eine solche Verleitung zum Vertragsbruch nur dann, wenn der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als unlauter erscheinen lassen, oder doch mit der Möglichkeit rechnet, daß solche Umstände vorliegen können, sie jedoch bewußt in Kauf nimmt, um sein Ziel zu erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0078498Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2017