Norm
ASVG §40Rechtssatz
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die sich innerhalb eines Kalenderjahres wiederholt ändern, sind im Zusammenhang mit der Meldepflicht so wie gleichartige Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu behandeln, wobei der Pensionist allerdings - mit den sonstigen Einschränkungen (vgl SSV-NF 4/91) - verpflichtet ist, dem Versicherungsträger zu melden, daß seine Einkünfte Schwankungen unterliegen, um diesen Gelegenheit zu geben, die Leistungen zunächst als Vorschüsse zu erbringen. (Hier: jugoslawische Pension, die wegen der dort herrschenden Inflation und des sich ständig ändernden Wechselkurses zum Schilling in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt wird).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083658Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_010OBS00386_9000000_003