Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Kriterien für die Planung und Durchführung einer von der Autorität des Betriebsleiters getragenen Veranstaltung: Dafür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung des Ausfluges während der Arbeitszeit oder die Gewährung eines arbeitsfreien Tages wichtige Anhaltspunkte. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen muss dies noch keinen Versicherungsausschluss bedeuten. Der Betriebsleiter kann die Planung und Organisation des Betriebsausfluges wohl dem Betriebsrat überlassen, solange er sich die Kontrolle und ausdrückliche endgültige Bewilligung in den Einzelheiten vorbehält. Bei finanziell schwächeren Unternehmen wird der Kostenzuschuss nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Auch die Gewährung eines Urlaubs an Arbeitstagen kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Es kommt aber doch darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche, private Interessen beteiligt sind. (Abgrenzung des Betriebsausflugs vom bloß subventionierten Ausflug; hier: von den etwa 220 Belegschaftsangehörigen und Geschäftsleitungsangehörigen nahmen regelmäßig nur etwa vierzehn Arbeitnehmer, also nur etwa sechs Prozent der Betriebsangehörigen teil).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084647Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016