Norm
StVO §89 Abs2Rechtssatz
Der "verlegte Fahrstreifen" im Sinne des § 89 Abs 2 StVO, auf dem das Warnzeichen in der Richtung des herankommenden Verkehrs aufzustellen ist, ist in der Regel nur einer, nämlich der, den das abgestellte Fahrzeug blockiert oder verengt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075523Dokumentnummer
JJR_19910130_OGH0002_0020OB00086_9000000_001