RS OGH 1991/1/30 2Ob86/90

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Norm

StVO §89 Abs2

Rechtssatz

Der "verlegte Fahrstreifen" im Sinne des § 89 Abs 2 StVO, auf dem das Warnzeichen in der Richtung des herankommenden Verkehrs aufzustellen ist, ist in der Regel nur einer, nämlich der, den das abgestellte Fahrzeug blockiert oder verengt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075523

Dokumentnummer

JJR_19910130_OGH0002_0020OB00086_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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