Norm
ABGB §91 C6Rechtssatz
Das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht, die wegen der eingegangenen Lebensgemeinschaft ruhte, tritt nicht schon mit deren tatsächlicher Auflösung ein, sondern erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltsberechtigte vom Schuldner Unterhalt eingemahnt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047086Dokumentnummer
JJR_19910130_OGH0002_0030OB00115_9000000_001