Norm
JN §24Rechtssatz
Im Falle einer Entscheidung über die Ablehnung eines Richters ist Entscheidungsgegenstand die in der Klage geltend gemachte Forderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0044508Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019