TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/25 2001/03/0339

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der H Gesellschaft m.b.H. in T, vertreten durch Dr. Andreas Reischl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Dr. Franz-Rehrl-Platz 7, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. Juli 2001, Zl. 20504-24/312/23-2001, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1998, Zl. 97/03/0168, verwiesen. In Kürze sei daraus Folgendes rekapituliert:

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die "Aufstellung von drei Ankündigungsschildern" zu ihrem Betrieb, unter Anschluss eines Katasterplanes, aus welchem die vorgesehenen Standorte für die drei Schilder "in üblicher Ausführung (grün/gelb, normale Größe)" im Bereich der Kreuzung L 117 Enzersberg Landesstraße mit der L 103 Thalgauer Landesstraße ersichtlich sind. In weiterer Folge - anlässlich der von der Erstbehörde an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 23. Jänner 1997 - begründete die Beschwerdeführerin ihr Ansuchen damit, "dass einige Lieferanten und Kunden sich beschwert haben, dass die Zufahrt zur Firma zu schwer auffindbar ist". Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12. Feber 1997 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 1997 wurde der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin um Anbringung von drei Ankündigungen mit der Aufschrift "H Industriesysteme" jeweils auf einer Tafel mit grünem Pfeil und gelber Schrift im näher genannten Bereich gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 abgewiesen werde.

Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit dem erwähnten Erkenntnis vom 22. April 1998 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Kern vertrat der Gerichtshof darin die Auffassung, die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin auffordern müssen, weitere Präzisierungen über die Frequenz der Zu- und Abfahrten zu ihrem Betrieb und allfällig eingetretene Fehlfahrten (von Lenkern von Lastkraftfahrzeugen, die eine Zufahrtsmöglichkeit zum Betrieb der Beschwerdeführerin verpasst und in weiterer Folge versucht hätten, auf der Landesstraße zu wenden, um zum Betrieb der Beschwerdeführerin zu gelangen) vorzunehmen, weil es nicht von der Hand zu weisen sei, dass zumindest eine (allenfalls auch zwei) der beantragten Ankündigungen im erheblichen Interesse der Straßenbenützer gelegen sein könnte, um zu vermeiden, dass es zu Fehlfahrten und damit im Zusammenhang stehenden Belastungen des Verkehrsgeschehens komme.

Im fortgesetzten Verfahren hob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 12. Feber 1997 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurück. Die Erstbehörde führte in der Folge an Ort und Stelle die Verhandlung vom 21. September 1999 durch und erließ nach einem weiteren Ermittlungsverfahren den Bescheid vom 29. Feber 2000. Mit diesem sprach die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung aus, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei um Anbringung von drei Ankündigungen mit der Aufschrift "H Industriesysteme" jeweils auf einer Tafel mit grünem Pfeil und gelber Schrift im Bereich der Kreuzung L 117 - Enzersberg Landesstraße/L 103 Thalgauer Landesstraße gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 abgewiesen werde. Die Erstbehörde stellte darin unter anderem Folgendes fest:

" ... Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde das Amt der Salzburger Landesregierung, Verkehrsplanung, um weitere verkehrstechnische Daten gebeten. Diese wurden nach Durchführung einer Verkehrszählung mit Schreiben vom 29.11.1999 vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass die beantragte Hinweistafel auf der L 117 - Enzersberg Landesstraße von der A 1 - Westautobahn kommend von 4.957 Kraftfahrzeuglenkern pro 24 Stunden gesehen würde. Von diesen 4.957 Kraftfahrzeuen fahren nur 141 Pkw's und 32 Lkw's in das Gewerbegebiet Thalgau-Ost, in welchem die Antragstellerin liegt. Für die Firma H bedeutet dies, dass sie von ca. 8 Schwerfahrzeugen pro Tag, das ist ein Anteil von 0,16 % des gesamten Verkehrsaufkommens, angefahren wird. Bei einem derart geringen Prozentsatz erübrigt sich die weitere Abklärung der bereits erwähnten Verhältnismäßigkeit und ist deshalb festzustellen, dass die Voraussetzungen für die beantragte Bewilligung nicht vorliegen.

Ungeachtet dessen ist die Behörde der Ansicht, dass die Verkehrsleitung im Kreuzungsbereich der L 117 - Enzersberg Landesstraße/L 103 - Thalgauer Landesstraße verbesserungsfähig ist. So wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom verkehrstechnischen Sachverständigen angeregt, die bestehende Beschilderung mit den Wegweisern 'Gewerbegebiet Enzersberg' bzw. 'Gewerbegebiet Enzersberg Ost' zu erweitern. Vom Amt der Salzburger Landesregierung, Landesstraßenverwaltung, wurde bereits die Zustimmung zu dieser neuen Beschilderung erteilt."

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 27. Juli 2001 gab die belangte Behörde der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei vom 3. Dezember 1996 um Anbringung von drei Ankündigungen mit der Aufschrift "H Industriesysteme" gemäß der dem Ansuchen beiliegenden planlichen Darstellung im Bereiche der kreuzungsfreien Einbindung Enzersberg Landesstraße L 117 - Thalgauer Landesstraße L 103 gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 abgewiesen werde. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse der Ansicht der Behörde erster Instanz beigetreten werden könne, wonach wegen der geringen Zahl der dem Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin zufahrenden ortsfremden Lenker von Schwerfahrzeugen die Erteilung der beantragten Ausnahme nicht in Betracht komme.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 84 Abs. 2 StVO  1960 sind außer den in Abs. 1 dieser Gesetzesstelle angeführten Fällen (diese liegen gegenständlich nicht vor) außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Gemäß § 84 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde Ausnahmen von dem in Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960, dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein solches an der konkreten Information besteht. Es rechtfertigt nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahmegenehmigung, sondern das Interesse muss zumindest erheblich sein. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liege, die Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 ist aber dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1994, Zl. 92/03/0272, und vom 24. Mai 1995, Zl. 94/03/0275). Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgeführt hat, ist bei Beurteilung der nach der genannten Gesetzesstelle erforderlichen Voraussetzungen ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/02/0134, mwH).

Die Beschwerdeführerin bekämpft erneut die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen damit, auf Grund der an Ort und Stelle gegebenen Verkehrssituation ereigne sich "eine erhöhte Anzahl von Falschfahrten durch ortsfremde LKW-Fahrer", außerdem liege eine erhöhte Frequenz vor, die eine Ausnahmebewilligung für Ankündigungen als zulässig erachten lasse. Damit vermag es jedoch die Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Denn die belangte Behörde hat, wie schon die Erstbehörde, der Beschwerdeführerin im Sinne des eingangs zitierten hg. Erkenntnisses vom 22. April 1998 mehrmals und hinreichend Gelegenheit gegeben, die behauptete hohe Verkehrsfrequenz zu präzisieren und insbesondere auch, die von ihr behaupteten "Fehlfahrten" entsprechend darzulegen. Das Ergebnis der Ermittlungen, unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Beschwerdeführerin war, dass die Erstbehörde die Feststellung traf, dass die Beschwerdeführerin von ca. acht Schwerfahrzeugen pro Tag, das sei ein Anteil von 0,16 % des Gesamtverkehrsaufkommens, angefahren werde. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid diese Darstellung der Erstbehörde ausdrücklich gebilligt. Die Beschwerde unterlässt es, im Einzelnen darzustellen, aus welchen Beweismitteln der von ihr vertretene gegenteilige Schluss auf eine "erhöhte Frequenz" abzuleiten wäre. Die Beschwerdeführerin legt auch im Übrigen nichts Konkretes dar, was einen Anhaltspunkt für die von ihr behauptete dichte Frequenz von Zu- und Abfahrten zu ihrem Betrieb untermauern würde. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1972, Slg.Nr. 8296/A, lässt für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil es einen anderen Sachverhalt betraf und die belangte Behörde im nunmehr zu beurteilenden Rechtsfall auch nicht die Auffassung vertreten hat, die in Rede stehenden Voraussetzungen würden nur dann vorliegen, wenn die Werbung für die Straßenbenützer "in ihrer Gesamtheit" von erheblichem Interesse sei.

Vor allem aber auch was die behaupteten "Fehlfahrten" anlangt, wurde von der Beschwerdeführerin nichts Konkretes dargelegt. Im Verwaltungsakt findet sich diesbezüglich lediglich eine Erklärung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei vom 27. Juli 1998, worin dieser ausführt, er "bemerke" pro Woche zumindest eine Fehlfahrt. Die Zahl der Fehlfahrten liege aber "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ... bei weitem darüber". Auch zu dieser Erklärung wurde kein durch konkrete Zahlen belegter Sachverhalt dargelegt, um die Aussage nachvollziehbar zu machen. Desgleichen unterlässt es die Beschwerde, konkrete Anhaltspunkte dafür zu nennen, aus denen sich - nachvollziehbar - Fehlfahrten in einem Umfang ableiten ließen, der die Annahme rechtfertigen würde, die Anbringung der beantragten Ankündigungen diene einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer oder sei für diese immerhin in erheblichem Interesse. Es kann daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde insgesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 verneinte.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030339.X00

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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