Norm
FinStrG §21 Abs3Rechtssatz
Auf jedwede Zwischenstrafe (auch einer Wertersatzstrafe) ist Bedacht zu nehmen. Aus der Strafzumessungsregel des Abs 3 (Ende), wonach die Summe der Strafen jeweils die Strafen nicht übersteigen darf, die bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären, in Verbindung mit dem identen Zweck des § 40 StGB ergibt sich die rechtliche Möglichkeit eines Absehens vom Ausspruch einer Zusatzstrafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086048Dokumentnummer
JJR_19910130_OGH0002_0130OS00122_9000000_001