Norm
HGB §425Rechtssatz
Zur Hauptleistungspflicht des Frachtführers gehört die Obhutspflicht, die dem Frachtführer gebietet, alle handelsüblichen und nach den Umständen des Falles zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Gutes etwa vor Witterungseinflüssen, Verderb, Diebstahl etc zu treffen. Daneben können sich aus dem Frachtvertrag Nebenpflichten ergeben, so zum Beispiel Schutzpflichten für das Gut wie Kühlung, Belüftung, Bewachung und dergleichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0062452Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016