Norm
ABGB §878Rechtssatz
Die Berechnung des Vertrauensschadens kann konkret - zB durch den Nachweis eines versäumten Ersatzgeschäftes - und abstrakt dann erfolgen, wenn die geschuldete Leistung einen Marktpreis oder Börsenpreis hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0016376Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013