RS OGH 1991/2/7 6Ob1640/90, 9ObA278/97, 3Ob210/09t

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Veröffentlicht am 07.02.1991
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Norm

ABGB §1497 IVG

Rechtssatz

Die in der mündlichen Streitverhandlung erklärte Einschränkung des Klagebegehrens bewirkt sofort und unmittelbar, daß das Begehren, um welches eingeschränkt wurde, aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausscheidet. In diesem Umfang wird die Klage nicht fortgesetzt. Eine spätere - wenn auch noch in derselben Tagsatzung erklärte - Wiederausdehnung um den eingeschränkten Teil stellt eine neue prozeßuale Geltendmachung und keine Fortsetzung der (verjährungsunterbrechenden) Klagsführung dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034911

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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