Norm
ABGB §1497 IVGRechtssatz
Die in der mündlichen Streitverhandlung erklärte Einschränkung des Klagebegehrens bewirkt sofort und unmittelbar, daß das Begehren, um welches eingeschränkt wurde, aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausscheidet. In diesem Umfang wird die Klage nicht fortgesetzt. Eine spätere - wenn auch noch in derselben Tagsatzung erklärte - Wiederausdehnung um den eingeschränkten Teil stellt eine neue prozeßuale Geltendmachung und keine Fortsetzung der (verjährungsunterbrechenden) Klagsführung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034911Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010