Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HI1Rechtssatz
Einer Abweichung von der Rechtsprechung des OGH im Einzelfall, die sich daraus ergibt, daß sich die Auslegung (hier: der Drittschuldnererklärung) durch das Berufungsgericht mit der an sich richtig zitierten Judikatur nicht vereinbaren läßt, kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zu, wenn Gefahr besteht, daß ständig judizierte Grundsätze durch Subsumtionsfehler ausgehöhlt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042705Dokumentnummer
JJR_19910212_OGH0002_0050OB00519_9100000_001