RS OGH 1991/2/12 5Ob519/91, 8Ob641/93, 2Ob92/95, 9Ob2057/96g, 1Ob2234/96b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1991
beobachten
merken

Norm

ZPO §502 Abs4 Z1 HI1
ZPO §508a

Rechtssatz

Einer Abweichung von der Rechtsprechung des OGH im Einzelfall, die sich daraus ergibt, daß sich die Auslegung (hier: der Drittschuldnererklärung) durch das Berufungsgericht mit der an sich richtig zitierten Judikatur nicht vereinbaren läßt, kommt erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit zu, wenn Gefahr besteht, daß ständig judizierte Grundsätze durch Subsumtionsfehler ausgehöhlt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042705

Dokumentnummer

JJR_19910212_OGH0002_0050OB00519_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten