Norm
PatG 1970 §43Rechtssatz
Die Anordnung, daß das Patentrecht erst mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam wird, kann sich, wie bei jedem vom Recht eines Vormannes abgeleiteten Erwerb, nur auf die Erwerbsart (vgl § 425 ABGB) und nicht auf den Titel (vgl § 424 ABGB) beziehen, weil sonst zu keiner Zeit ein obligatorischer Anspruch auf Vertragserfüllung bestünde. Damit besteht aber zwischen § 43 Abs 1 und Abs 2 PatG auch insofern kein Unterschied, als der Rechtserwerb gegen Dritte in beiden Fällen erst mit der Eintragung in das Patentregister wirksam ist, inter partes aber schon mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Rechtseinräumung durchsetzbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071455Dokumentnummer
JJR_19910212_OGH0002_0040OB00173_9000000_005