- 10 ObS 30/91
Veröff: SSV-NF 5/10
- 10 ObS 263/91
Veröff: SSV-NF 5/106
- 10 ObS 43/92
Veröff: SSV-NF 6/24
- 10 ObS 33/92
Veröff: SSV-NF 6/21
- 10 ObS 61/92
Beisatz: Der Urlaub ist grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen (hier: Schischuhtest im Wintersporturlaub). (T1) Veröff: SSV-NF 6/50
- 10 ObS 204/92
- 10 ObS 58/93
Auch; Beisatz: Unfall beim Ausmalen der für Wohnzwecke überlassenen ehemaligen Büroräume des Dientgebers ist kein Arbeitsunfall. (T3) Veröff: SZ 66/50
- 10 ObS 132/93
Beisatz: Im eigenwirtschaftlichen Interesse gelegene Freizeitgestaltung überwiegt bei Zurverfügungstellung eines Motorrades zu beliebigen privaten Fahrten während eines verlängerten Wochenendes auch dann, wenn bei Rückgabe des Motorrades ein kurzer Testbericht zu erstatten war. (T4) Veröff: SZ 66/104
- 10 ObS 6/94
Entscheidungstext OGH 18.01.1994 10 ObS 6/94
Auch; Beisatz: Hier: Unfall auf einer Schiabfahrt, die während der Zeit des Zuwartens auf eine dienstliche Besprechung unternommen wurde. (T5)
- 10 ObS 260/93
nur: Für Verrichtungen, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen dienen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. (T6)
- 10 ObS 269/94
Auch; Beisatz: Wenn die betrieblichen Interessen gegenüber den privaten nicht erheblich in den Hintergrund treten. (T7)
- 10 ObS 96/95
nur: Wenn für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen allein die privaten Interessen des Verletzten maßgebend sind, so ist der Unfall kein Arbeitsunfall. (T8)
- 10 ObS 251/95
Beis wie T7
- 10 ObS 264/95
Auch
- 10 ObS 162/97i
Auch
- 10 ObS 348/97t
Auch
- 10 ObS 203/97v
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Sportliche Betätigung (Teilnahme an Wettkämpfen) ist Ausfluß der Erwerbstätigkeit des Versicherten. (T9)
- 10 ObS 274/98m
Vgl auch
- 10 ObS 253/98y
nur T6; Beisatz: Tennis spielen in der Freizeit erfolgt regelmäßig aus persönlichen Gründen, dient den privaten unversicherten Interessen und gehört zu den sogenannten eigenwirtschaftlichen Handlungen, die grundsätzlich nicht von der Unfallversicherung geschützt werden. (T10); Beisatz: Mag auch die Teilnahme an einem Tennisturnier neben dem Wettkampf als solchem letztlich auch der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre für spätere geschäftliche Unterredungen und Anbahnungen dienen, so handelt es sich doch um keine den Geschäftsbeziehungen zu dienen bestimmte Tätigkeit. (T11)
- 10 ObS 33/99x
Beis wie T10; Beisatz: Hier: Fußballspielen. (T12)
- 10 ObS 67/99x
Vgl auch; nur T6
- 10 ObS 288/99x
Beisatz: Hier: Behindertenbetreuer, der Unfall beim Volleyballspielen neben beziehungsweise gelegentlich der Behindertenbetreuung erlitt; kein Arbeitsunfall. (T13)
- 10 ObS 19/00t
Auch; Beisatz: Stand die private Verrichtung im Vordergrund, ist der unterwegs erfolgte Kundenbesuch keine wesentliche Bedingung für die Zurücklegung des gemischten Weges, welcher schon aus diesem Grund nicht der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. (T14)
- 10 ObS 306/00y
Auch; Beisatz: Hier: Unfall beim Fensteröffnen, um einen erst herzustellenden zukünftigen Arbeitsraum zu lüften (Versicherungsschutz verneint). (T15)
- 10 ObS 30/01m
nur T6
- 10 ObS 59/01a
nur T6
- 10 ObS 137/02y
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Aktive Teilnahme eines selbständigen PR-Beraters an einem Fußballturnier zum Zweck der Kontaktaufnahme und Kontaktpflege. (T16)
- 10 ObS 103/04a
nur T6; Beis wie T7
- 10 ObS 4/10a
Auch; Beisatz: Der Versicherte steht - auch nach den Grundsätzen, die bei sogenannten gemischten Tätigkeiten maßgebend sind - nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn für die unfallbringende Verrichtung im Wesentlichen seine eigenwirtschaftlichen Interessen maßgeblich sind und die auch vorhandenen betrieblichen Interessen nur einen völlig in den Hintergrund stehenden Nebenzweck des Handelns bilden. (T17)
- 10 ObS 102/10p
Auch
- 10 ObS 133/10x
Auch
- 10 ObS 3/12g
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 ObS 3/12g
Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz für Elektroinstallationsarbeiten ohne Gewerbeberechtigung als Gefälligkeitsdienst für die Ehefrau und im eigenen Interesse des selbständigen Elektrohändlers, Radiotechnikers und Fernsehtechnikers. (T18)
- 10 ObS 178/12t
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 178/12t
Auch; Beis wie T17; Beisatz: Ein Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine Tätigkeit auch wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. (T19)
- 10 ObS 111/17x
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 111/17x
Auch; nur T6
- 10 ObS 17/20b
nur T6; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz bei einem Kletterunfall, den der Kläger bei einer Klettertour mit einem Bekannten erleidet, im Zuge derer sie auch über ein gemeinsames geschäftliches Projekt sprachen. (T20)