RS OGH 1991/2/12 10ObS30/91, 10ObS263/91, 10ObS43/92, 10ObS33/92, 10ObS61/92, 10ObS204/92, 10ObS58/9

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Veröffentlicht am 12.02.1991
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Norm

ASVG §175

Rechtssatz

Für Verrichtungen, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen dienen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Nur dann, wenn für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen allein die privaten Interessen des Verletzten maßgebend sind, so ist der Unfall kein Arbeitsunfall; die ebenfalls vorhandenen betrieblichen Interessen wären hier nur der Nebenzweck des Handelns und hätten für den Unfall daher ledigliche eine Gelegenheitsursache gebildet.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 30/91
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 10 ObS 30/91
    Veröff: SSV-NF 5/10
  • 10 ObS 263/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 10 ObS 263/91
    Veröff: SSV-NF 5/106
  • 10 ObS 43/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 10 ObS 43/92
    Veröff: SSV-NF 6/24
  • 10 ObS 33/92
    Entscheidungstext OGH 25.02.1992 10 ObS 33/92
    Veröff: SSV-NF 6/21
  • 10 ObS 61/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 10 ObS 61/92
    Beisatz: Der Urlaub ist grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen (hier: Schischuhtest im Wintersporturlaub). (T1) Veröff: SSV-NF 6/50
  • 10 ObS 204/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 204/92
    Beisatz: Hier: § 90 Abs 1 B-KUVG. (T2)
  • 10 ObS 58/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 10 ObS 58/93
    Auch; Beisatz: Unfall beim Ausmalen der für Wohnzwecke überlassenen ehemaligen Büroräume des Dientgebers ist kein Arbeitsunfall. (T3) Veröff: SZ 66/50
  • 10 ObS 132/93
    Entscheidungstext OGH 07.09.1993 10 ObS 132/93
    Beisatz: Im eigenwirtschaftlichen Interesse gelegene Freizeitgestaltung überwiegt bei Zurverfügungstellung eines Motorrades zu beliebigen privaten Fahrten während eines verlängerten Wochenendes auch dann, wenn bei Rückgabe des Motorrades ein kurzer Testbericht zu erstatten war. (T4) Veröff: SZ 66/104
  • 10 ObS 6/94
    Entscheidungstext OGH 18.01.1994 10 ObS 6/94
    Auch; Beisatz: Hier: Unfall auf einer Schiabfahrt, die während der Zeit des Zuwartens auf eine dienstliche Besprechung unternommen wurde. (T5)
  • 10 ObS 260/93
    Entscheidungstext OGH 08.02.1994 10 ObS 260/93
    nur: Für Verrichtungen, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen dienen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. (T6)
  • 10 ObS 269/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 10 ObS 269/94
    Auch; Beisatz: Wenn die betrieblichen Interessen gegenüber den privaten nicht erheblich in den Hintergrund treten. (T7)
  • 10 ObS 96/95
    Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 96/95
    nur: Wenn für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen allein die privaten Interessen des Verletzten maßgebend sind, so ist der Unfall kein Arbeitsunfall. (T8)
  • 10 ObS 251/95
    Entscheidungstext OGH 12.12.1995 10 ObS 251/95
    Beis wie T7
  • 10 ObS 264/95
    Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 ObS 264/95
    Auch
  • 10 ObS 162/97i
    Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 ObS 162/97i
    Auch
  • 10 ObS 348/97t
    Entscheidungstext OGH 15.10.1997 10 ObS 348/97t
    Auch
  • 10 ObS 203/97v
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 203/97v
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Sportliche Betätigung (Teilnahme an Wettkämpfen) ist Ausfluß der Erwerbstätigkeit des Versicherten. (T9)
  • 10 ObS 274/98m
    Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 274/98m
    Vgl auch
  • 10 ObS 253/98y
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 10 ObS 253/98y
    nur T6; Beisatz: Tennis spielen in der Freizeit erfolgt regelmäßig aus persönlichen Gründen, dient den privaten unversicherten Interessen und gehört zu den sogenannten eigenwirtschaftlichen Handlungen, die grundsätzlich nicht von der Unfallversicherung geschützt werden. (T10); Beisatz: Mag auch die Teilnahme an einem Tennisturnier neben dem Wettkampf als solchem letztlich auch der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre für spätere geschäftliche Unterredungen und Anbahnungen dienen, so handelt es sich doch um keine den Geschäftsbeziehungen zu dienen bestimmte Tätigkeit. (T11)
  • 10 ObS 33/99x
    Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 33/99x
    Beis wie T10; Beisatz: Hier: Fußballspielen. (T12)
  • 10 ObS 67/99x
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 67/99x
    Vgl auch; nur T6
  • 10 ObS 288/99x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 10 ObS 288/99x
    Beisatz: Hier: Behindertenbetreuer, der Unfall beim Volleyballspielen neben beziehungsweise gelegentlich der Behindertenbetreuung erlitt; kein Arbeitsunfall. (T13)
  • 10 ObS 19/00t
    Entscheidungstext OGH 02.05.2000 10 ObS 19/00t
    Auch; Beisatz: Stand die private Verrichtung im Vordergrund, ist der unterwegs erfolgte Kundenbesuch keine wesentliche Bedingung für die Zurücklegung des gemischten Weges, welcher schon aus diesem Grund nicht der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. (T14)
  • 10 ObS 306/00y
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 306/00y
    Auch; Beisatz: Hier: Unfall beim Fensteröffnen, um einen erst herzustellenden zukünftigen Arbeitsraum zu lüften (Versicherungsschutz verneint). (T15)
  • 10 ObS 30/01m
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 30/01m
    nur T6
  • 10 ObS 59/01a
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 10 ObS 59/01a
    nur T6
  • 10 ObS 137/02y
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 137/02y
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Aktive Teilnahme eines selbständigen PR-Beraters an einem Fußballturnier zum Zweck der Kontaktaufnahme und Kontaktpflege. (T16)
  • 10 ObS 103/04a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 103/04a
    nur T6; Beis wie T7
  • 10 ObS 4/10a
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 ObS 4/10a
    Auch; Beisatz: Der Versicherte steht - auch nach den Grundsätzen, die bei sogenannten gemischten Tätigkeiten maßgebend sind - nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn für die unfallbringende Verrichtung im Wesentlichen seine eigenwirtschaftlichen Interessen maßgeblich sind und die auch vorhandenen betrieblichen Interessen nur einen völlig in den Hintergrund stehenden Nebenzweck des Handelns bilden. (T17)
  • 10 ObS 102/10p
    Entscheidungstext OGH 27.07.2010 10 ObS 102/10p
    Auch
  • 10 ObS 133/10x
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 10 ObS 133/10x
    Auch
  • 10 ObS 3/12g
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 ObS 3/12g
    Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz für Elektroinstallationsarbeiten ohne Gewerbeberechtigung als Gefälligkeitsdienst für die Ehefrau und im eigenen Interesse des selbständigen Elektrohändlers, Radiotechnikers und Fernsehtechnikers. (T18)
  • 10 ObS 178/12t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 178/12t
    Auch; Beis wie T17; Beisatz: Ein Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine Tätigkeit auch wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. (T19)
  • 10 ObS 111/17x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 111/17x
    Auch; nur T6
  • 10 ObS 17/20b
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 10 ObS 17/20b
    nur T6; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz bei einem Kletterunfall, den der Kläger bei einer Klettertour mit einem Bekannten erleidet, im Zuge derer sie auch über ein gemeinsames geschäftliches Projekt sprachen. (T20)

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084271

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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