Norm
PatG 1970 §43Rechtssatz
Mit der Einräumung ausschließlicher Lizenzrechte entäußert sich der Patentinhaber mit Wirkung gegen Dritte seines Benützungsrechtes, so daß dem Lizenzinhaber ein quasidingliches Benützungsrecht zusteht. Dieses Recht wird schon mit dem darüber geschlossenen Rechtsgeschäft erworben. Nach § 43 Abs 2 PatG bleiben nämlich für den Zeitpunkt des Erwerbes von Lizenzrechten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes maßgebend; nur dritten Personen gegenüber werden die Lizenzrechte erst mit der Eintragung in das Patentregister erworben. Zwischen den Vertragspartnern ist somit der im Lizenzvertrag vereinbarte Zeitpunkt des Erwerbes maßgeblich (Friebel-Pulitzer aaO 351). Die fehlende Eintragung des Lizenzrechts im Patentregister schadet dem Lizenznehmer nur gegenüber demjenigen, der auf das Patentregister vertraut hat; zu diesen Personen gehört aber der Patentverletzer nicht (SZ 16/221; SZ 18/71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071447Dokumentnummer
JJR_19910212_OGH0002_0040OB00173_9000000_004