Norm
PatG 1970 §43Rechtssatz
Auch die systematisch-logische Auslegung des § 43 PatG ergibt, daß der Erwerber eines Patentrechtes schon vor der Eintragung in das Patentregister als "Verletzter" im Sinne des § 147 PatG gegen Patentverletzungen Dritter vorgehen kann. Seine Stellung ist mit der eines außerbücherlichen Erwerbers einer Liegenschaft vergleichbar, dem der bücherliche Eigentümer den Besitz übertragen hat. Da die Rechtsprechung § 372 ABGB auf obligatorische Rechte mit Sachinhabung (bzw Rechtsbesitz) anwendet, ist der außerbücherliche Erwerber berechtigt, jeden Dritten, der sich auf keinen oder nur einen schwächeren Rechtstitel berufen kann, auf Unterlassung von Störungen zu belangen. Die Ähnlichkeit der Interessenlage gebietet es, diesen allgemeinen Rechtsgrundsatz des österreichischen Sachenrechtes auch auf das vom Eintragungsgrundsatz beherrschte Patentrecht zu übertragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071464Dokumentnummer
JJR_19910212_OGH0002_0040OB00173_9000000_006