Norm
AngG §10 Abs2 IRechtssatz
Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, daß sogar eine durch eine sogenannte Änderungskündigung erzwungene Verschlechterung der Entgeltbedingungen wirksam ist, soweit sie nicht gegen zwingendes Recht verstößt oder sittenwidrig ist. Dies gilt umso mehr, wenn ein Arbeitnehmer zwar zulässige aber schlechtere Entgeltbedingungen hinnimmt, um die jederzeit mögliche und bereits erklärte Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses zu vermeiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Kündigung, Angestellte, Lohn, Gehalt, Schlechterstellung, Verminderung, ius cogens, dispositiv, Höhe, gute Sitten, Sittenwidrigkeit, Wirksamkeit, ProbezeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028059Dokumentnummer
JJR_19910213_OGH0002_009OBA01001_9100000_001