RS OGH 1991/2/13 9ObA1001/91, 8ObA35/98z

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Norm

AngG §10 Abs2 I

Rechtssatz

Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, daß sogar eine durch eine sogenannte Änderungskündigung erzwungene Verschlechterung der Entgeltbedingungen wirksam ist, soweit sie nicht gegen zwingendes Recht verstößt oder sittenwidrig ist. Dies gilt umso mehr, wenn ein Arbeitnehmer zwar zulässige aber schlechtere Entgeltbedingungen hinnimmt, um die jederzeit mögliche und bereits erklärte Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses zu vermeiden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 1001/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 1001/91
  • 8 ObA 35/98z
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 ObA 35/98z
    nur: Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, daß sogar eine durch eine sogenannte Änderungskündigung erzwungene Verschlechterung der Entgeltbedingungen wirksam ist. (T1) Veröff: SZ 71/25

Schlagworte

SW: Kündigung, Angestellte, Lohn, Gehalt, Schlechterstellung, Verminderung, ius cogens, dispositiv, Höhe, gute Sitten, Sittenwidrigkeit, Wirksamkeit, Probezeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028059

Dokumentnummer

JJR_19910213_OGH0002_009OBA01001_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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