Norm
ABGB §1009 Satz1Rechtssatz
Zur Erfüllung der Treuepflicht nach § 1009 Satz 1 ABGB gehört auch die Vermeidung einer Interessenkollision. Wenn diese erst nachträglich eintritt, hat der Geschäftsbesorger seinen Auftrag zurückzulegen und darf nicht mehr von seiner Vollmacht Gebrauch machen. Bei Vollmacht über den Tod hinaus sind nach dem Tod die Erbeninteressen zu wahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019535Dokumentnummer
JJR_19910213_OGH0002_0030OB00508_9100000_001