RS OGH 1991/2/13 3Ob508/91

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Veröffentlicht am 13.02.1991
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Norm

ABGB §1009 Satz1

Rechtssatz

Zur Erfüllung der Treuepflicht nach § 1009 Satz 1 ABGB gehört auch die Vermeidung einer Interessenkollision. Wenn diese erst nachträglich eintritt, hat der Geschäftsbesorger seinen Auftrag zurückzulegen und darf nicht mehr von seiner Vollmacht Gebrauch machen. Bei Vollmacht über den Tod hinaus sind nach dem Tod die Erbeninteressen zu wahren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 508/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 3 Ob 508/91
    Veröff: EvBl 1991/107 S 501 = JBl 1991,520 = SZ 64/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019535

Dokumentnummer

JJR_19910213_OGH0002_0030OB00508_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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