Norm
ABGB §1153 ARechtssatz
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über die näheren Umstände einer das Unternehmen betreffenden strafbaren Tat (hier: Einbruch) zu informieren; dies ergibt sich aus der Verpflichtung des Arbeitnehmers, die sachlich gerechtfertigten wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu wahren, die Interessenwahrungspflicht muß sich in ihrem Kern aber auf den Bereich der zugesagten Arbeitsleistung beziehen. Keine Treueverletzung des Angestellten, wenn er den Arbeitgeber über die näheren Umstände einer von ihm vermuteten, nur seine persönlichen Interessen gefährdenden Straftat nicht vor Eintreffen der Gendamerie informiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021406Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009