RS OGH 1991/2/13 3Ob507/91, 6Ob592/95, 2Ob317/97z, 2Ob249/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1991
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Norm

ABGB §305

Rechtssatz

Welcher Ort und welche Zeit maßgebend sind, wird durch die Umstände des Falles bestimmt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 507/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 3 Ob 507/91
    JBl 1991,660
  • 6 Ob 592/95
    Entscheidungstext OGH 13.10.1995 6 Ob 592/95
  • 2 Ob 317/97z
    Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 317/97z
    Vgl; Beisatz: Wohl ergibt sich aus § 305 ABGB, dass auf den Nutzen abzustellen ist, den die Sache gewöhnlich leistet, doch leistet gewöhnlich die Sache den Nutzen eben nicht am Ort der Beschädigung, sondern an dem Ort, wo sie gewöhnlich benützt wird. Dies ist der Ort, der in § 305 ABGB gemeint und der daher für den gemeinen Wert maßgebend ist. (T1); Beisatz: Hier: Beschädigung einer beweglichen Sache im Inland, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft. (T2) Veröff: SZ 70/240
  • 2 Ob 249/08v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 249/08v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0010067

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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