Vgl; Beisatz: Wohl ergibt sich aus § 305 ABGB, dass auf den Nutzen abzustellen ist, den die Sache gewöhnlich leistet, doch leistet gewöhnlich die Sache den Nutzen eben nicht am Ort der Beschädigung, sondern an dem Ort, wo sie gewöhnlich benützt wird. Dies ist der Ort, der in § 305 ABGB gemeint und der daher für den gemeinen Wert maßgebend ist. (T1); Beisatz: Hier: Beschädigung einer beweglichen Sache im Inland, für die sich der im Ausland wohnende Geschädigte an seinem Wohnort Ersatz beschafft. (T2) Veröff: SZ 70/240