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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines als Arzt an eineröffentlichen Krankenanstalt tätigen Landesvertragsbediensteten aufAufhebung von Bestimmungen der Stmk Honorarpunkteverordnung infolgeZumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung seiner vermeintlichhöheren Ansprüche auf ArzthonorarSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller ist Landesvertragsbediensteter desrömisch eins. 1. Der Antragsteller ist Landesvertragsbediensteter des
Landes Steiermark und als Arzt an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat den zu V43/07 protokollierten - auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten - Antrag des Antragstellers, die "Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.11.2006, mit der die Honorarpunkteverordnung geändert wird, kundgemacht im Landesgesetzblatt Stück 34 Nr. 141, zur Gänze aufzuheben", mit Beschluss vom 30. November 2007 mangels Legitimation zurückgewiesen.
Diesen Beschluss begründete der Verfassungsgerichtshof unter anderem damit, dass die angefochtene Verordnung nicht unmittelbar die Rechtssphäre des Antragstellers gestalte, weil sie den Punkteschlüssel lediglich für leitende Ärzte festlege und die Anzahl der Punkte für nicht leitende Ärzte unverändert lasse.
3. Mit dem vorliegenden - auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten - Eingabe stellt der Antragsteller (mit nahezu gleich lautender Begründung) nunmehr den Antrag:
"Der Verfassungsgerichtshof möge den §1 Abs4 Z. 1 - 5 und den §3 Abs2a der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Mai 1999 über die Bemessung des Arzthonorars (Honorarpunkteverordnung der Ärzte), Landesgesetzblatt Nr. 52/1999, in der Fassung Landesgesetzblatt 141/2006, aufheben." "Der Verfassungsgerichtshof möge den §1 Abs4 Ziffer eins, - 5 und den §3 Abs2a der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Mai 1999 über die Bemessung des Arzthonorars (Honorarpunkteverordnung der Ärzte), Landesgesetzblatt Nr. 52/1999, in der Fassung Landesgesetzblatt 141/2006, aufheben."
2. Die zur Prüfung beantragten Bestimmungen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Mai 1999 über die Bemessung der Arzthonorare (Honorarpunkte-Verordnung), LGBl. 52/1999 idF LGBl. 141/2006, lauten: 2. Die zur Prüfung beantragten Bestimmungen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Mai 1999 über die Bemessung der Arzthonorare (Honorarpunkte-Verordnung), Landesgesetzblatt 52 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt 141 aus 2006,, lauten:
"§1 (4) Die Anzahl der Honorarpunkte ergibt sich aus folgendem Punkteschlüssel:
Gruppe Anzahl der Punkte
1. Ärzte in Ausbildung
1.1. Ärzte in Ausbildung zum Arzt für
Allgemeinmedizin
1.1.1. an Univ. Kliniken 1/2
1.1.2. an den übrigen Organisationseinheiten 1
1.2. Ärzte in Ausbildung zum Facharzt
1.2.1. ab Beginn des 1. Ausbildungsjahres 2
1.2.2. ab Beginn des 3. Ausbildungsjahres 3
1.2.3. ab Beginn des 5. Ausbildungsjahres 4
2. Ärzte für Allgemeinmedizin bzw. Stationsärzte
2.1. ab Beginn des 1. Dienstjahres 2
2.2. ab Beginn des 3. Dienstjahres 3
2.3. ab Beginn des 5. Dienstjahres 4
3. Fachärzte und Zahnärzte
(Absolventen des Diplomstudiums der Zahnmedizin)
3.1. ab Beginn des 1. Dienstjahres 6
3.2. ab Beginn des 4. Dienstjahres 8
3.3. ab Beginn des 7. Dienstjahres 10
3.4. ab Beginn des 10. Dienstjahres 12
3.5. ab Beginn des 13. Dienstjahres 14
3.6. ab Beginn des 15. Dienstjahres 15
3.7. ab Beginn des 20. Dienstjahres 17
4. Leitende Ärzte Anzahl der Punkte
4.1. Leitender Anästhesist, Leitender 23
Radiologe (ohne eigene Organisationseinheit)
4.2. Leiter gemeinsamer Einrichtungen 25
4.3. Departmentleiter an landschaftlichen
Abteilungen
ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres 30
ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres 31
ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres 32
ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres 33
ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres 34
ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres 35
ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres 36
4.4 Departmentleiter an Universitätskliniken
ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres 33
ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres 34
ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres 35
ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres 36
ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres 37
ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres 38
ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres 39
4.5 Abteilungs- bzw. Institutsleiter
ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres 46
ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres 48
ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres 50
ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres 52
ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres 54
ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres 56
ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres 58
4.6 Klinische Abteilungsleiter
ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres 46
ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres 48
ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres 50
ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres 52
ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres 54
ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres 56
ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres 58
4.7 Klinik- bzw. Institutsvorstand
ab Beginn des 1. Leiterdienstjahres 55
ab Beginn des 4. Leiterdienstjahres 57
ab Beginn des 7. Leiterdienstjahres 59
ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres 61
ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres 63
ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres 65
ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres 67'
...
...
§3 (2a) Als Leiterdienstjahre gemäß §1 Abs4 Z. 4.3. bis Z. 4.7. gelten alle seit 1. Jänner 1999 als Leiter gemäß Z. 4.3. bis Z. 4.7. in einem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung in einer Krankenanstalt in Österreich oder in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben." §3 (2a) Als Leiterdienstjahre gemäß §1 Abs4 Ziffer 4 Punkt 3 bis Ziffer 4 Punkt 7, gelten alle seit 1. Jänner 1999 als Leiter gemäß Ziffer 4 Punkt 3 bis Ziffer 4 Punkt 7, in einem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung in einer Krankenanstalt in Österreich oder in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben."
3. Betreffend seine Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, durch die hiemit bekämpften Verordnungsbestimmungen sei es zu einer Änderung des Honorarpunkteschlüssels zugunsten leitender Ärzte gekommen. Dies führe dazu, dass der Antragsteller (als nicht leitender Arzt) bei gleicher Arbeitsbelastung weniger verdiene. Seine Rechtssphäre sei damit unmittelbar und aktuell betroffen.
Außerdem liege kein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung der "Gesetz- und Verfassungswidrigkeit" vor, da der Antragsteller keine andere Möglichkeit habe, "die gesetzes- und gleichheitswidrige Anhebung der Punkte der leitenden Ärzte zu bekämpfen." Der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen stehe das nicht schuldhafte - weil verordnungskonforme - Verhalten des Dienstgebers entgegen, der sich an die (hier angefochtene) Verordnung halte und den daher kein Verschulden treffe.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
1.2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994, 15.942).
2. Der Antrag ist unzulässig:
2.1. Die angefochtene Verordnung wurde auf der Grundlage des §38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 - KALG, LGBl. 66/1999, erlassen. Diese Bestimmung lautet auszugsweise samt Überschrift: 2.1. Die angefochtene Verordnung wurde auf der Grundlage des §38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 - KALG, Landesgesetzblatt 66 aus 1999,, erlassen. Diese Bestimmung lautet auszugsweise samt Überschrift:
"Besondere Regelungen für Ärzte, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind
2.2. Bei dem in Rede stehenden Arzthonorar iSd §38a Abs1 KALG handelt es sich somit um eine zusätzliche Honorierung von Ärzten, die als Bedienstete des Landes an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, für von ihnen erbrachte Leistungen durch das Land als Träger der Krankenanstalt.
2.3. Der Anspruch auf Arzthonorar richtet sich somit unmittelbar gegen den Rechtsträger der Krankenanstalt und ist vom Arzt diesem gegenüber auf Grund der Rechtsbeziehungen geltend zu machen, auf denen sein Rechtsverhältnis zu diesem beruht. Dies bedeutet für den Antragsteller als Landesvertragsbediensteten, dass sein Rechtsanspruch dienstvertraglicher Natur ist (vgl. VfSlg. 10.066/1984 zur Salzburger Krankenanstaltenordnung und VfSlg. 11.579/1987 zum Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz). 2.3. Der Anspruch auf Arzthonorar richtet sich somit unmittelbar gegen den Rechtsträger der Krankenanstalt und ist vom Arzt diesem gegenüber auf Grund der Rechtsbeziehungen geltend zu machen, auf denen sein Rechtsverhältnis zu diesem beruht. Dies bedeutet für den Antragsteller als Landesvertragsbediensteten, dass sein Rechtsanspruch dienstvertraglicher Natur ist vergleiche VfSlg. 10.066/1984 zur Salzburger Krankenanstaltenordnung und VfSlg. 11.579/1987 zum Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz).
2.4. Der Behauptung des Antragstellers, es liege kein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung der "Gesetz- und Verfassungswidrigkeit" vor, da er keine andere Möglichkeit habe, "die gesetzes- und gleichheitswidrige Anhebung der Punkte der leitenden Ärzte zu bekämpfen", ist somit entgegenzuhalten, dass §38a KALG einer gerichtlichen Geltendmachung seiner vermeintlich höheren Ansprüche auf Arzthonorar nicht entgegensteht. Auf diesem Weg könnte der Antragsteller auch anregen, dass das zuständige Gericht einen Antrag auf Prüfung der von ihm als gesetzwidrig erachteten Verordnungsbestimmungen stellt, und so seine Bedenken dagegen an den Verfassungsgerichtshof herantragen.
3. Der Antrag ist daher unzulässig.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Krankenanstalten, Ärzte, Dienstrecht,VertragsbediensteteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V306.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010