TE Vfgh Beschluss 2008/2/26 V306/08

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Veröffentlicht am 26.02.2008
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Stmk Honorarpunkte-V, LGBl 52/1999 idF LGBl 141/2006
Stmk KAG 1999 §38a
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines als Arzt an eineröffentlichen Krankenanstalt tätigen Landesvertragsbediensteten aufAufhebung von Bestimmungen der Stmk Honorarpunkteverordnung infolgeZumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung seiner vermeintlichhöheren Ansprüche auf Arzthonorar

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller ist Landesvertragsbediensteter desrömisch eins. 1. Der Antragsteller ist Landesvertragsbediensteter des

Landes Steiermark und als Arzt an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat den zu V43/07 protokollierten - auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten - Antrag des Antragstellers, die "Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.11.2006, mit der die Honorarpunkteverordnung geändert wird, kundgemacht im Landesgesetzblatt Stück 34 Nr. 141, zur Gänze aufzuheben", mit Beschluss vom 30. November 2007 mangels Legitimation zurückgewiesen.

Diesen Beschluss begründete der Verfassungsgerichtshof unter anderem damit, dass die angefochtene Verordnung nicht unmittelbar die Rechtssphäre des Antragstellers gestalte, weil sie den Punkteschlüssel lediglich für leitende Ärzte festlege und die Anzahl der Punkte für nicht leitende Ärzte unverändert lasse.

3. Mit dem vorliegenden - auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten - Eingabe stellt der Antragsteller (mit nahezu gleich lautender Begründung) nunmehr den Antrag:

"Der Verfassungsgerichtshof möge den §1 Abs4 Z. 1 - 5 und den §3 Abs2a der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Mai 1999 über die Bemessung des Arzthonorars (Honorarpunkteverordnung der Ärzte), Landesgesetzblatt Nr. 52/1999, in der Fassung Landesgesetzblatt 141/2006, aufheben." "Der Verfassungsgerichtshof möge den §1 Abs4 Ziffer eins, - 5 und den §3 Abs2a der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Mai 1999 über die Bemessung des Arzthonorars (Honorarpunkteverordnung der Ärzte), Landesgesetzblatt Nr. 52/1999, in der Fassung Landesgesetzblatt 141/2006, aufheben."

2. Die zur Prüfung beantragten Bestimmungen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Mai 1999 über die Bemessung der Arzthonorare (Honorarpunkte-Verordnung), LGBl. 52/1999 idF LGBl. 141/2006, lauten: 2. Die zur Prüfung beantragten Bestimmungen der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Mai 1999 über die Bemessung der Arzthonorare (Honorarpunkte-Verordnung), Landesgesetzblatt 52 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt 141 aus 2006,, lauten:

"§1 (4) Die Anzahl der Honorarpunkte ergibt sich aus folgendem Punkteschlüssel:

Gruppe                                          Anzahl der Punkte

1. Ärzte in Ausbildung

1.1. Ärzte in Ausbildung zum Arzt für

     Allgemeinmedizin

1.1.1. an Univ. Kliniken                               1/2

1.1.2. an den übrigen Organisationseinheiten             1

1.2. Ärzte in Ausbildung zum Facharzt

1.2.1. ab Beginn des 1. Ausbildungsjahres                2

1.2.2. ab Beginn des 3. Ausbildungsjahres                3

1.2.3. ab Beginn des 5. Ausbildungsjahres                4

2. Ärzte für Allgemeinmedizin bzw. Stationsärzte

2.1. ab Beginn des 1. Dienstjahres                       2

2.2. ab Beginn des 3. Dienstjahres                       3

2.3. ab Beginn des 5. Dienstjahres                       4

3. Fachärzte und Zahnärzte

(Absolventen des Diplomstudiums der Zahnmedizin)

3.1. ab Beginn des 1. Dienstjahres                       6

3.2. ab Beginn des 4. Dienstjahres                       8

3.3. ab Beginn des 7. Dienstjahres                      10

3.4. ab Beginn des 10. Dienstjahres                     12

3.5. ab Beginn des 13. Dienstjahres                     14

3.6. ab Beginn des 15. Dienstjahres                     15

3.7. ab Beginn des 20. Dienstjahres                     17

4. Leitende Ärzte                               Anzahl der Punkte

4.1. Leitender Anästhesist, Leitender                   23

     Radiologe (ohne eigene Organisationseinheit)

4.2. Leiter gemeinsamer Einrichtungen                   25

4.3. Departmentleiter an landschaftlichen

     Abteilungen

ab Beginn des  1. Leiterdienstjahres                    30

ab Beginn des  4. Leiterdienstjahres                    31

ab Beginn des  7. Leiterdienstjahres                    32

ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres                    33

ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres                    34

ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres                    35

ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres                    36

4.4 Departmentleiter an Universitätskliniken

ab Beginn des  1. Leiterdienstjahres                    33

ab Beginn des  4. Leiterdienstjahres                    34

ab Beginn des  7. Leiterdienstjahres                    35

ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres                    36

ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres                    37

ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres                    38

ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres                    39

4.5 Abteilungs- bzw. Institutsleiter

ab Beginn des  1. Leiterdienstjahres                    46

ab Beginn des  4. Leiterdienstjahres                    48

ab Beginn des  7. Leiterdienstjahres                    50

ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres                    52

ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres                    54

ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres                    56

ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres                    58

4.6 Klinische Abteilungsleiter

ab Beginn des  1. Leiterdienstjahres                    46

ab Beginn des  4. Leiterdienstjahres                    48

ab Beginn des  7. Leiterdienstjahres                    50

ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres                    52

ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres                    54

ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres                    56

ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres                    58

4.7 Klinik- bzw. Institutsvorstand

ab Beginn des  1. Leiterdienstjahres                    55

ab Beginn des  4. Leiterdienstjahres                    57

ab Beginn des  7. Leiterdienstjahres                    59

ab Beginn des 10. Leiterdienstjahres                    61

ab Beginn des 13. Leiterdienstjahres                    63

ab Beginn des 16. Leiterdienstjahres                    65

ab Beginn des 19. Leiterdienstjahres                    67'

...

...

§3 (2a) Als Leiterdienstjahre gemäß §1 Abs4 Z. 4.3. bis Z. 4.7. gelten alle seit 1. Jänner 1999 als Leiter gemäß Z. 4.3. bis Z. 4.7. in einem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung in einer Krankenanstalt in Österreich oder in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben." §3 (2a) Als Leiterdienstjahre gemäß §1 Abs4 Ziffer 4 Punkt 3 bis Ziffer 4 Punkt 7, gelten alle seit 1. Jänner 1999 als Leiter gemäß Ziffer 4 Punkt 3 bis Ziffer 4 Punkt 7, in einem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung in einer Krankenanstalt in Österreich oder in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben."

3. Betreffend seine Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, durch die hiemit bekämpften Verordnungsbestimmungen sei es zu einer Änderung des Honorarpunkteschlüssels zugunsten leitender Ärzte gekommen. Dies führe dazu, dass der Antragsteller (als nicht leitender Arzt) bei gleicher Arbeitsbelastung weniger verdiene. Seine Rechtssphäre sei damit unmittelbar und aktuell betroffen.

Außerdem liege kein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung der "Gesetz- und Verfassungswidrigkeit" vor, da der Antragsteller keine andere Möglichkeit habe, "die gesetzes- und gleichheitswidrige Anhebung der Punkte der leitenden Ärzte zu bekämpfen." Der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen stehe das nicht schuldhafte - weil verordnungskonforme - Verhalten des Dienstgebers entgegen, der sich an die (hier angefochtene) Verordnung halte und den daher kein Verschulden treffe.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1.1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

1.2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994, 15.942).

2. Der Antrag ist unzulässig:

2.1. Die angefochtene Verordnung wurde auf der Grundlage des §38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 - KALG, LGBl. 66/1999, erlassen. Diese Bestimmung lautet auszugsweise samt Überschrift: 2.1. Die angefochtene Verordnung wurde auf der Grundlage des §38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 - KALG, Landesgesetzblatt 66 aus 1999,, erlassen. Diese Bestimmung lautet auszugsweise samt Überschrift:

"Besondere Regelungen für Ärzte, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind

  1. (1)Absatz einsÄrzte, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, haben gegenüber dem Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf ein besonderes Entgelt (Arzthonorar). Dieses ist als Teil des dem Land zukommenden Anteils an der Arztgebühr zu bemessen.

  1. (2)Absatz 2Die Bemessung des auf jeden Arzt entfallenden Arzthonorars hat durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikation und Leistung auf der Grundlage eines Honorarpunkteschlüssels zu erfolgen. Der Wert der jedem Arzt zukommenden Honorarpunkte richtet sich nach der Organisationseinheit, an der er tätig ist und ergibt sich aus den Abs3 bis 12.

  1. (3)Absatz 3- (15)"

2.2. Bei dem in Rede stehenden Arzthonorar iSd §38a Abs1 KALG handelt es sich somit um eine zusätzliche Honorierung von Ärzten, die als Bedienstete des Landes an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, für von ihnen erbrachte Leistungen durch das Land als Träger der Krankenanstalt.

2.3. Der Anspruch auf Arzthonorar richtet sich somit unmittelbar gegen den Rechtsträger der Krankenanstalt und ist vom Arzt diesem gegenüber auf Grund der Rechtsbeziehungen geltend zu machen, auf denen sein Rechtsverhältnis zu diesem beruht. Dies bedeutet für den Antragsteller als Landesvertragsbediensteten, dass sein Rechtsanspruch dienstvertraglicher Natur ist (vgl. VfSlg. 10.066/1984 zur Salzburger Krankenanstaltenordnung und VfSlg. 11.579/1987 zum Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz). 2.3. Der Anspruch auf Arzthonorar richtet sich somit unmittelbar gegen den Rechtsträger der Krankenanstalt und ist vom Arzt diesem gegenüber auf Grund der Rechtsbeziehungen geltend zu machen, auf denen sein Rechtsverhältnis zu diesem beruht. Dies bedeutet für den Antragsteller als Landesvertragsbediensteten, dass sein Rechtsanspruch dienstvertraglicher Natur ist vergleiche VfSlg. 10.066/1984 zur Salzburger Krankenanstaltenordnung und VfSlg. 11.579/1987 zum Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetz).

2.4. Der Behauptung des Antragstellers, es liege kein zumutbarer anderer Weg zur Geltendmachung der "Gesetz- und Verfassungswidrigkeit" vor, da er keine andere Möglichkeit habe, "die gesetzes- und gleichheitswidrige Anhebung der Punkte der leitenden Ärzte zu bekämpfen", ist somit entgegenzuhalten, dass §38a KALG einer gerichtlichen Geltendmachung seiner vermeintlich höheren Ansprüche auf Arzthonorar nicht entgegensteht. Auf diesem Weg könnte der Antragsteller auch anregen, dass das zuständige Gericht einen Antrag auf Prüfung der von ihm als gesetzwidrig erachteten Verordnungsbestimmungen stellt, und so seine Bedenken dagegen an den Verfassungsgerichtshof herantragen.

3. Der Antrag ist daher unzulässig.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Krankenanstalten, Ärzte, Dienstrecht,Vertragsbedienstete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V306.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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