Norm
StPO §437Rechtssatz
Im Fall einer ohne Antragstellung angeordneten Unterbringung hat das Gericht die Prozessparteien auf die Absicht, allenfalls eine solche vorbeugende Maßnahme anzuordnen, zeitgerecht hinzuweisen und eine auf die Unterbringung bezogene Begutachtung zu veranlassen, um den Prozessparteien auch hier die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Gutachten vor der Entscheidung zu wahren. Der Ausdruck "Beiziehung" bedeutet nicht notwendig, dass der Sachverständige sein Gutachten in der Hauptverhandlung erstatten müsste; eine Verlesung des Gutachtens gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO könnte genügen (EvBl 1982/151).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101757Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009