TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/25 2001/09/0118

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Mag. Josef Bischof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den (am 23. März 1999 mündlich verkündeten) Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. November 2000, Zl. UVS-07/A/13/315/1996-29, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem - nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen -

im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, sie habe als Arbeitgeberin in W, Hgasse, in der Zeit vom 28. bis 29. März 1996 zwei namentlich näher bezeichnete Ausländer (jeweils polnische Staatsangehörige) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung (als Hilfskräfte) beschäftigt.

Wegen dieser beiden Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschwerdeführerin - in Stattgebung ihrer Berufung gegen die Strafhöhe - nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zwei Geldstrafen in (herabgesetzter) Höhe von jeweils S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 4 Tage) verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin rügt als Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde nicht unmittelbar sondern durch die dienstzugeteilte Vertragsbedienstete Z einen Ortsaugenschein durchführen habe lassen und dann diese Vertragsbedienstete als Zeugin vernommen habe. Hätte die belangte Behörde selbst (unmittelbar) einen Ortsaugenschein durchgeführt, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin im Haus W, Hgasse, lediglich unter der top Nr. 1 eine Privatzimmervermietung betreibe, jedoch die übrigen Mietobjekte in diesem Hause nicht von ihr angemietet oder verwendet würden.

Mit diesen Beschwerdeausführungen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Die Aussage der Zeugin Z über ihre im Hause W, Hgasse, gemachten Wahrnehmungen sind nicht erheblich und für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes bzw. die tragende Begründung des angefochtenen Bescheides ohne Bedeutung. Es erübrigt sich darauf einzugehen, ob der behauptete Verfahrensfehler vorgelegen ist oder nicht, weil die belangte Behörde auch bei Nichtberücksichtigung der Zeugenaussage Z bzw. bei Durchführung eines Ortsaugenscheines zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG). In der Beschwerde wird die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dargetan. Dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde behauptet wird - nur unter top Nr. 1 die Privatzimmervermietung betreibt, ändert daran nichts, dass sie die (im Haus W, Hgasse) bei Bauarbeiten betretenen Ausländer verwendete (beschäftigte).

Die gerügte Verletzung des "§ 44a VStG" liegt jedenfalls nicht vor, weil die von der Behörde erster Instanz in die Tatumschreibung zusätzlich aufgenommenen Angaben über die Baustelle und die Art der durchgeführten Arbeiten unerheblich und entbehrlich waren, sodass sie ohne weiteres entfallen konnten. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. September 1993, Zlen. 93/09/0152 und 0153, und vom 8. September 1993, Zl. 93/09/0160) ist die Angabe des Firmensitzes des Arbeitgebers im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides als Tatortangabe der unerlaubten Ausländerbeschäftigung ausreichend. Die Angabe des Ortes, wo Ausländer die Arbeitsleistungen erbrachten (hier: eine näher bezeichnete Baustelle), dient lediglich der (nicht notwendigen weiteren) Individualisierung der dem Arbeitgeber vorgeworfenen Tathandlungen. Dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit als Privatzimmervermieterin (Arbeitgeberin) ihren Sitz im Hause W, Hgasse, hatte, ist aber unbestritten bzw. nicht zweifelhaft.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beweiswürdigung. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass zwischen ihr und den Ausländern kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegen der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0131, und die darin angegebene Judikatur).

Die Beschwerdeausführungen lassen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Die belangte Behörde hat den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ausschließlich hinsichtlich entbehrlich gewesener Teile der Tatumschreibung korrigiert. Daraus bzw. aus dieser Maßgabebestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist keine mangelhafte Beweiswürdigung zu folgern. Der (von der Beschwerdeführerin verwendete) Ausländer W wurde in Anwesenheit eines Dolmetschers am 2. April 1996 von der Bundespolizeidirektion Wien (Fremdenpolizeiliches Büro) niederschriftlich vernommen. Die gegenteiligen Beschwerdebehauptungen sind daher unrichtig. Die niederschriftlichen Angaben der beiden (betretenen) Ausländer wurden - laut dem Verhandlungsprotokoll - in der von der belangten Behörde am 1. Dezember 1998 durchgeführten mündlichen Verhandlung - zu Recht im Hinblick auf § 51g Abs. 3 Z. 1 VStG - verlesen und auch "vorgehalten". Die gegen die "Wahrnehmungen der einschreitenden Organe" geäußerten Bedenken bzw. die ins Treffen geführten Sprachschwierigkeiten der Ausländer sind daher nicht stichhaltig. Das Schreiben des Ausländers W vom 19. Juni 1996 - auf das in der Beschwerde hingewiesen wird - wird durch seine niederschriftlichen Angaben vom 2. April 1996 widerlegt.

Insoweit die Beschwerdeführerin auf die Aussage des Zeugen S G verweist, mit der die belangte Behörde sich "in keiner Weise" auseinander gesetzt habe, lässt sie unberücksichtigt, dass gerade dieser Zeugenaussage die Begehung des dem Beschwerdeführer angelasteten Tatbestandes zu entnehmen ist, bestätigt dieser Zeuge doch, dass der Ausländer W der Beschwerdeführerin - die unbestritten im maßgeblichen Zeitraum die Privatzimmervermietung betrieben hat - die Übernachtung (in der Pension der Beschwerdeführerin) nicht bezahlen konnte und zur Tilgung seiner Schuld an der Baustelle gearbeitet habe. Demnach war aber die Beschwerdeführerin seine Arbeitgeberin. Die behaupteten Begründungsmängel der Beweiswürdigung sind nicht vorgelegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0131, und die darin angegebene Judikatur).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Februar 2004

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090118.X00

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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