RS OGH 1991/2/20 11Os87/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1991
beobachten
merken

Norm

StPO §258 Abs2 Ba
StPO §281 Abs1 Z5 C

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Tatrichter und des Rechtsmittelgerichtes, alle auf Grund wissenschaftlicher Analysemethoden gewonnenen Erkenntnisse eines beeideten Buchsachverständigen an Hand der betriebswirtschaftlichen Fachliteratur und der darin vertretenen - allenfalls divergierenden - Lehrmeinungen in fachspezifischer Hinsicht zu überprüfen und sich im Detail mit allen die Meinung des Sachverständigen in inhaltlicher Beziehung kritisierenden Beschwerdeausführungen auseinanderzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098315

Dokumentnummer

JJR_19910220_OGH0002_0110OS00087_9000000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten