Norm
StGB §156Rechtssatz
Bei einem Einzelkaufmann bilden Privatvermögen und Betriebsvermögen einen einheitlichen Haftungsfonds, der weder durch Befriedigung von Privatgläubigern noch durch Erwerb von Wirtschaftsgütern, Forderungen oder Beteiligungen mit Hilfe von Privatentnahmen zwangsläufig gemindert wird. Auch der Erwerb von Anteilen einer anderen Firma durch eine Gesellschaft muss noch keine Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gläubiger bewirken, wenn dem gemeinschuldnerischen Vermögen hiedurch ein wirtschaftliches Äquivalent zuwächst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094756Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019