RS OGH 1991/2/20 11Os87/90, 12Os114/09w, 15Os153/17i, 14Os105/19a

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Norm

StGB §156

Rechtssatz

Bei einem Einzelkaufmann bilden Privatvermögen und Betriebsvermögen einen einheitlichen Haftungsfonds, der weder durch Befriedigung von Privatgläubigern noch durch Erwerb von Wirtschaftsgütern, Forderungen oder Beteiligungen mit Hilfe von Privatentnahmen zwangsläufig gemindert wird. Auch der Erwerb von Anteilen einer anderen Firma durch eine Gesellschaft muss noch keine Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gläubiger bewirken, wenn dem gemeinschuldnerischen Vermögen hiedurch ein wirtschaftliches Äquivalent zuwächst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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