RS OGH 1991/2/20 11Os87/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1991
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Norm

StGB §146 C3
StGB §159 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z5 C

Rechtssatz

Kreditbetrug und fahrlässige Krida nach dem § 159 Abs 1 Z 2 StGB können zwar in der Weise real konkurrierend zusammentreffen, daß einzelne Täuschungshandlungen eines Kridatars mit Schädigungsvorsatz und mit Bereicherungstendenz gesetzt werden, während die Eingehung der anderen Kreditverpflichtungen in statu cridae als fahrlässige Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung beurteilt wird. In solchen Fällen bedarf es aber einer auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Gemeinschuldners und seiner Unternehmungen abgestellten eingehenden und plausiblen Begründung, warum bei einem einzelnen Kreditfall im Gegensatz zu den übrigen Kreditverbindlichkeiten krimineller Betrug angenommen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094419

Dokumentnummer

JJR_19910220_OGH0002_0110OS00087_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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