RS OGH 1991/2/26 4Ob506/91, 1Ob6/06y, 2Ob89/13x, 5Ob7/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
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Norm

ABGB §1079
GBG §61 B4

Rechtssatz

Dem dinglich Vorkaufsberechtigten steht neben dem Abforderungsanspruch nach § 1079 Satz 2 ABGB wahlweise auch die Löschungsklage zu. Für die Löschungsklage des in seinem bücherlichen Recht verletzten Vorkaufsberechtigten kommt es aber nicht - wie bei der Anbietung und allenfalls auch beim Abforderungsanspruch nach § 1079 Satz 2 ABGB - darauf an, dass ein gleichzeitig mehreren Personen eingeräumtes Vorkaufsrecht im Zweifel von allen Berechtigten gemeinsam auszuüben ist; hier gilt vielmehr nach den Grundsätzen der Miteigentumsgemeinschaft die Regel, dass jeder einzelne dinglich Mitberechtigte Ansprüche geltend machen kann, die der Verteidigung des gemeinsamen Rechtes dienen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 506/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 506/91
    Veröff: SZ 64/18 = EvBl 1991/88 S 384 = JBl 1991,518 = ecolex 1991,680 (Hoyer)
  • 1 Ob 6/06y
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 1 Ob 6/06y
    nur: Nach den Grundsätzen der Miteigentumsgemeinschaft gilt die Regel, dass jeder einzelne dinglich Mitberechtigte Ansprüche geltend machen kann, die der Verteidigung des gemeinsamen Rechtes dienen. (T1); Beisatz: Hier: Aktivlegitimation zur Stellung des Zwischenantrags auf Feststellung hinsichtlich Eigentumsrecht. (T2)
  • 2 Ob 89/13x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 89/13x
    Auch; nur: Ein gleichzeitig mehreren Personen eingeräumtes Vorkaufsrecht ist im Zweifel von allen Berechtigten gemeinsam auszuüben. (T3)
  • 5 Ob 7/16i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 7/16i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020211

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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