Norm
GBG §98Rechtssatz
Bei der Eintragung des Eigentumsrechtes ist zum Ausdruck zu bringen, daß die unter der TZ der Revisionsrekurserledigung bewilligte Einverleibung einen Eigentumserwerb betrifft, der in dem der vom Einlangen des Grundbuchsgesuchs bestimmten TZ entsprechenden Zeitpunkt erfolgte und den der Rangordnungsanmerkung zukommenden Rang hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060689Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0050OB00093_9000000_001