TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/25 2003/09/0184

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
91/02 Post;

Norm

AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §105;
PTSG 1996 §17 Abs9 idF 1999/I/006;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des F in O, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 7. November 2003, Zl. 95/15-DOK/99, betreffend Behebung eines Disziplinarerkenntnisses und Rückverweisung der Disziplinarsache an den Disziplinarsenat erster Instanz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2003, Zl. 2000/09/0026, wurde der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 1999 - mit dem der vom Disziplinaranwalt erhobenen Berufung gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis Folge gegeben und über den Beschwerdeführer gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden war - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Nach der Begründung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hatte die belangte Behörde es unterlassen, die gesetzeskonforme Zusammensetzung der Disziplinarkommission erster Instanz im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis (erster Instanz) zu prüfen und einen (allfälligen) Mangel der Zusammensetzung aufzugreifen.

Nach dem Beschwerdevorbringen in Zusammenhalt mit einer angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde mit dem - gemäß § 63 Abs. 1 VwGG als Ersatzbescheid ergangenen - nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid "das angefochtene Disziplinarerkenntnis (Anmerkung: damit gemeint ist das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 12. Juli 1999) gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG 1979 ersatzlos behoben und die Disziplinarsache an den zuständigen ordnungsgemäß (gesetzeskonform) zusammengesetzten Disziplinarsenat erster Instanz verwiesen".

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die gesetzwidrige Zusammensetzung der Disziplinarkommission erster Instanz erweise sich im Hinblick auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes genannten Urkunden über die Bestellung des Amtsdirektors M als berechtigt. Die dem § 17 Abs. 9 Poststrukturgesetz (idF BGBl. I Nr. 6/1999) widersprechende Senatszusammensetzung der Disziplinarkommission erster Instanz sei daher aufzugreifen, das (erstinstanzliche) Disziplinarerkenntnis vom 12. Juli 1999 zu beheben und die Disziplinarsache an den zuständigen ordnungsgemäß zusammengesetzten Disziplinarsenat der Disziplinarkommission erster Instanz zu verweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den diesen Bescheid nach dem ausdrücklich bezeichneten Beschwerdepunkt und seinem gesamten Beschwerdevorbringen "in seinem Recht innerhalb der Verjährungsfrist von einer gesetzmäßig zusammengesetzten bzw. dem Gesetz entsprechenden Behörde verfolgt und in seinem Recht, nach Ablauf der Verjährungsfristen von seinem gesetzlichen Richter bzw. der zuständigen und gesetzmäßigen Disziplinarkommission nicht mehr verfolgt zu werden" verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht (unter Bedachtnahme auf sein gesamtes Beschwerdevorbringen) nicht geltend, dass die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Behebung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses rechtswidrig sei, bzw. dass er dadurch in Rechten verletzt worden sei. Es ist auch nicht zu ersehen, warum (im Sinne des in der Beschwerde gestellten Antrages) die Aufhebung des angefochtenen Bescheides dem Standpunkt des Beschwerdeführers dienlich sein könnte, würden dadurch doch der mit dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis erfolgte Schuldspruch und die über ihn verhängte Disziplinarstrafe (eine Geldstrafe) dem Rechtsbestand wieder angehören.

Insoweit der Beschwerdeführer unter seinem Beschwerdevorbringen zu "A) Verjährung" den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss rügt und (auch) dessen Aufhebung durch die belangte Behörde begehrt, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und verkennt, dass Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens eine Berufung des Disziplinaranwaltes gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bildete; über ein Rechtsmittel gegen den Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss hatte die belangte Behörde in diesem Berufungsverfahren nicht zu entscheiden.

Die unter dem Beschwerdevorbringen zu B) angestellten rechtlichen Überlegungen zum Post-Betriebsverfassungsgesetz, Poststrukturgesetz und Arbeitsverfassungsgesetz lassen nicht erkennen, welche konkreten Folgerungen daraus für den angefochtenen Bescheid gezogen werden sollen bzw. inwieweit dadurch der Spruch des angefochtenen Bescheides betroffen ist. Ein (endgültiges) Ergebnis des Disziplinarverfahrens liegt aufgrund des Spruches des angefochtenen Bescheides jedenfalls nicht vor, wurde die über den Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis verhängte Disziplinarstrafe doch behoben. Es erübrigt sich auf die Überlegungen der Beschwerde zum künftigen Ausgang des vorliegenden Disziplinarverfahrens einzugehen.

Der Beschwerdeführer wurde dadurch, dass die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid in dem Verfahren über die (allein) vom Disziplinaranwalt erhobene Berufung - mit der lediglich eine Erhöhung der in erster Instanz verhängten Disziplinarstrafe angestrebt wurde und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis von Seiten des Beschwerdeführers unbekämpft geblieben war - das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis zur Gänze (also hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch) behoben wurde, jedenfalls nicht in Rechten verletzt.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2004

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090184.X00

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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