RS OGH 1991/2/26 8Ob672/89, 4Ob168/12b

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Norm

JN §55
ZPO §227 II

Rechtssatz

Gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint. Auch Pauschalierung ist möglich; jedoch ist der Pauschalierung bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037762

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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