Norm
JN §55Rechtssatz
Gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint. Auch Pauschalierung ist möglich; jedoch ist der Pauschalierung bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0037762Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013