RS OGH 1991/2/26 10ObS72/91, 10ObS46/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
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Norm

ASVG §255 Bb

Rechtssatz

Ein Spritzlackierer, dessen Haupttätigkeit in der Durchführung von Lackierungen mit der Spritzpistole besteht, wofür eine Anlernzeit von drei bis sechs Monaten erforderlich ist, übt keinen angelernten Beruf aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084730

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_010OBS00072_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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