Norm
ASVG §255 BbRechtssatz
Ein Spritzlackierer, dessen Haupttätigkeit in der Durchführung von Lackierungen mit der Spritzpistole besteht, wofür eine Anlernzeit von drei bis sechs Monaten erforderlich ist, übt keinen angelernten Beruf aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084730Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_010OBS00072_9100000_001