RS OGH 1991/2/26 5Ob6/91

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Norm

MRG §19

Rechtssatz

Im Gegensatz zu einem neuen Antrag nach § 19 Abs 1 MRG (wegen weiterer Arbeiten) hat die Neuberechnung nach § 19 Abs 3 MRG innerhalb des ursprünglichen Verteilungszeitraumes zu erfolgen, und zwar des "restlichen", also ab einem neuen Verrechnungsstichtag. Bis dahin muß (anschließend an den Stichtag der ursprünglichen Entscheidung) eine Abrechnung über die eingehobenen Hauptmietzinse vorgenommen werden. Nach dem danach sich ergebenden rechtlichen Gesamterfordernis wird für den restlichen Verteilungszeitraum nach den Regeln der vollen Mietzinserhöhung ein neues monatliches Deckungserfordernis und daraus der neue erhöhte Mietzins für die einzelnen Mietgegenstände errechnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070502

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0050OB00006_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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