RS OGH 1991/2/26 5Ob93/90, 5Ob143/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
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Norm

GBG §85
GBG §98

Rechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, wonach im Grundbuchsantrag im Falle des Erwerbes bloß eines Teiles der Rechte des Vormannes angeführt werden müßte, was mit dem nicht erworbenen Teil geschieht. Dieser bleibt selbstverständlich dem Vormann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 93/90
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 5 Ob 93/90
  • 5 Ob 143/94
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 5 Ob 143/94
    Auch; Beisatz: Es stellt nicht einmal im Grundbuchsverfahren ein Eintragungshindernis für die Einverleibung einer Hypothek dar, wenn bei der Bezeichnung der verpfändeten Miteigentumsanteile auf damit verbundenes Wohnungseigentum vergessen oder auf gar nicht bestehendes Wohnungseigentum hingewiesen wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061009

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0050OB00093_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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