Norm
GBG §85Rechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, wonach im Grundbuchsantrag im Falle des Erwerbes bloß eines Teiles der Rechte des Vormannes angeführt werden müßte, was mit dem nicht erworbenen Teil geschieht. Dieser bleibt selbstverständlich dem Vormann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061009Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0050OB00093_9000000_002