Norm
ASGG §53 Abs1Rechtssatz
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Betriebsrat - anders als kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 74 Abs 1, § 86 ArbVG) dem Betriebsratsfonds und dem Zentralbetriebsratsfonds - keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu; er vertritt immer nur die Belegschaft, welche eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft darstellt. Dennoch wurde dem Betriebsrat schon lange vor der Geltung des ASGG die Parteifähigkeit zuerkannt. Unter Bezugnahme auf diese schon bisher bekannte Parteifähigkeit hat der Gesetzgeber nunmehr in § 53 Abs 1 ASGG ausdrücklich ausgesprochen, daß Organe der Arbeitnehmerschaft mit Ausnahme der Betriebsversammlung, Betriebshauptversammlung, Betriebsräteversammlung, Betriebsgruppenversammlung und der Jugendversammlung parteifähig sind. Diese gesetzliche Anordnung ist im Sinne einer Festschreibung der generellen und nicht bloß einer partiellen Parteifähigkeit des Betriebsrates für Arbeitsrechtssachen zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035251Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2011