RS OGH 1991/2/26 4Ob177/90, 4Ob81/91, 6Ob611/94, 9ObA62/95, 9ObA178/95, 9ObA309/00g, 9ObA10/11b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
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Norm

ASGG §53 Abs1
ZPO §1 Ah3

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Betriebsrat - anders als kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 74 Abs 1, § 86 ArbVG) dem Betriebsratsfonds und dem Zentralbetriebsratsfonds - keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu; er vertritt immer nur die Belegschaft, welche eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft darstellt. Dennoch wurde dem Betriebsrat schon lange vor der Geltung des ASGG die Parteifähigkeit zuerkannt. Unter Bezugnahme auf diese schon bisher bekannte Parteifähigkeit hat der Gesetzgeber nunmehr in § 53 Abs 1 ASGG ausdrücklich ausgesprochen, daß Organe der Arbeitnehmerschaft mit Ausnahme der Betriebsversammlung, Betriebshauptversammlung, Betriebsräteversammlung, Betriebsgruppenversammlung und der Jugendversammlung parteifähig sind. Diese gesetzliche Anordnung ist im Sinne einer Festschreibung der generellen und nicht bloß einer partiellen Parteifähigkeit des Betriebsrates für Arbeitsrechtssachen zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 177/90
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 177/90
    Veröff: SZ 64/17 = WBl 1991/235 = EvBl 1991/114 S 507 = RdW 1991,241 = ÖBl 1991,128
  • 4 Ob 81/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 81/91
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 177/90; Veröff: WBl 1992,29 = Arb 10970
  • 6 Ob 611/94
    Entscheidungstext OGH 22.09.1994 6 Ob 611/94
  • 9 ObA 62/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 9 ObA 62/95
    Vgl auch; Beisatz: Auch der Zentralsbetriebsrat ist zur Klage legitimiert. (T1)
  • 9 ObA 178/95
    Entscheidungstext OGH 25.10.1995 9 ObA 178/95
    Vgl auch; Beisatz: Auch der Betriebsausschuß ist parteifähig (§ 48 ASGG). (T2) Veröff: SZ 68/203
  • 9 ObA 309/00g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 9 ObA 309/00g
    nur: Diese gesetzliche Anordnung ist im Sinne einer Festschreibung der generellen und nicht bloß einer partiellen Parteifähigkeit des Betriebsrates für Arbeitsrechtssachen zu verstehen. (T3)
  • 9 ObA 10/11b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 9 ObA 10/11b
    nur: Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt dem Betriebsrat keine eigene Rechtspersönlichkeit und damit auch keine Rechtsfähigkeit zu; er vertritt immer nur die Belegschaft, welche eine der Gesamthand ähnliche Rechtsgemeinschaft darstellt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035251

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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