Norm
UrhG §3 Abs1Rechtssatz
Da bei einer unbefugten Veröffentlichung eines Fotos der Kern der Verletzungshandlung unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "bloßes Lichtbild" oder um ein "Lichtbildwerk" gehandelt hat, in der Beeinträchtigung eines ausschließlichen Rechtes des Fotografen besteht, wird auch das beantragte Verbot des Vervielfältigens und Verbreitens von Lichtbildwerken von der durch die Verletzungshandlung indizierten Wiederholungsgefahr umfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076282Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0040OB00003_9100000_003