Norm
ABGB §1500Rechtssatz
Mit § 21 Abs 3 GUG nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Schutz des Vertrauens auf das (umgestellte) Grundbuch während der ersten sechs Monate nach der Umstellung außer Kraft gesetzt. Innerhalb dieser Frist kann der Grundbuchsstand mit Sicherheit daher nur durch Einsicht in das "neue" und in das "alte" Grundbuch festgestellt werden. Einem rechtsgeschäftlichen Erwerber gegenüber gilt daher auch der Buchstand in dem vor der Umstellung geführten Hauptbuch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034735Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0040OB00506_9100000_003