Norm
StGB §302Rechtssatz
Beamte können einen Amtsmißbrauch nur durch die mißbräuchliche Vornahme eines Hoheitsaktes im Namen ihres Rechtsträgers oder durch Mißbräuche tatsächlicher Art begehen, die wie Organhandlungen zu werten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096381Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0140OS00130_9000000_002